Rechtswörterbuch

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Urteile - vollstreckungsfähige

 Normen 

§ 704 ZPO

 Information 

Nach § 704 Abs. 1 ZPO findet die Zwangsvollstreckung statt aus Endurteilen, die rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind. Endurteile in diesem Sinne sind:

Nicht zu den Endurteilen gehören Zwischenurteile.

Zur Höhe der Sicherheit hat der BGH wie folgt entschieden: Der aufgrund des Urteils vollstreckbare Betrag, der die Bemessungsgrundlage für die Sicherheit nach § 711 Satz 2 in Verbindung mit § 709 Satz 2 ZPO ist, umfasst neben der Hauptforderung auch Nebenforderungen, insbesondere bereits aufgelaufene Zinsen, die bis zur Vollstreckung angefallen sind, oder auch die Kosten des Rechtsstreits, soweit sie bereits durch einen Kostenfestsetzungsbeschluss beziffert sind (BGH 13.11.2014 - VII ZB 16/13).

Dabei kann die Sicherheit auch durch eine sogenannte Prozessbürgschaft geleistet werden. Die Forderung aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft wird mit der Rechtskraft des Urteils, dessen Vollstreckung abgewendet werden soll, fällig, ohne dass es einer Leistungsaufforderung durch den Titelgläubiger bedarf. Die Ansprüche aus einer zur Abwendung der Sicherungsvollstreckung geleisteten Prozessbürgschaft unterliegen der dreijährigen Regelverjährung (BGH 11.11.2014 - XI ZR 265/13).

 Siehe auch 

Berufung - Zivilprozess

Rechtskraft

Revision - Zivilprozess

Vorläufige Vollstreckbarkeit

Zustellung - Zivilprozess

Zwangsvollstreckung

Prütting/Gehrlein: ZPO-Kommentar; 7. Auflage 2015