Urheberrecht - Vergütung
1 Allgemein
Gemäß § 32 UrhG hat der Urheber für die Einräumung von Nutzungsrechten und die Erlaubnis zur Werknutzung einen gesetzlich geregelten Anspruch auf eine Vergütung.
Grundsätzlich gilt gemäß § 32 UrhG, dass der Urheber Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung hat.
Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt oder ist die vereinbarte Vergütung nicht angemessen, gilt eine angemessene Vergütung als vereinbart.
Unmittelbare Preisbestimmungen in Urheberrechtsformularverträgen unterliegen nicht der Inhaltskontrolle der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Vielmehr bleibt dieser Bereich der individuellen Angemessenheitskontrolle nach §§ 32 ff. UrhG vorbehalten (BGH 31.05.2012 - I ZR 73/10).
2 Angemessene Vergütung
2.1 Gemeinsame Vergütungsregeln
Als angemessen ist in erster Linie eine Vergütung anzusehen, die gemäß § 36 UrhG von den Vereinigungen der Urheber mit den Vereinigungen der Werknutzer aufgestellt wurde (Gemeinsame Vergütungsregeln).
Derzeit besteht eine gemeinsame Vergütungsregel für Autoren belletristischer Werke (https://www.boersenverein.de/fileadmin/bundesverband/dokumente/beratung_service/politik_recht/urheberrecht/urhebervertragsrecht/Verguetungsregeln_fuer_belletristische_Autoren.pdf).
Zur Bestimmung der Angemessenheit von Vergütungen stellen Vereinigungen von Urhebern mit Vereinigungen von Werknutzern oder einzelnen Werknutzern gemeinsame Vergütungsregeln auf. Die gemeinsamen Vergütungsregeln sollen die Umstände des jeweiligen Regelungsbereichs berücksichtigen, insbesondere die Struktur und Größe der Verwerter. In Tarifverträgen enthaltene Regelungen gehen gemeinsamen Vergütungsregeln vor. Vereinigungen nach Absatz 1 müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein.
Die im Dezember 2016 vorgenommene Anfügung an die bestehende Vorschrift schafft Klarheit, indem sie die Voraussetzungen des Tatbestands objektiviert: Eine Vereinigung, die in der jeweiligen Branche den überwiegenden Teil der Urheber oder der Werknutzer vertritt, gilt als ermächtigt im Sinne der Vorschrift. Jedoch sind die Mitglieder der Vereinigung befugt, einen entgegenstehenden Beschluss fassen.
§ 36b UrhG schafft ein Verbandsklagerecht zur Durchsetzung von gemeinsamen Vergütungsregeln. Dies soll unterbinden, dass insbesondere Mitgliedsunternehmen von Vereinigungen, die gemeinsame Vergütungsregeln mit Vereinigungen von Urhebern aufgestellt haben, deren Maßgaben im jeweiligen individuellen Verwertungsvertrag tatsächlich nicht befolgen. Der Anspruch steht den Urhebervereinigungen zu, die Parteien der gemeinsamen Vergütungsregeln sind. Daneben sind auch Vereinigungen von Werknutzern und einzelne Werknutzer klagebefugt. Sie sollen im Einzelfall ebenfalls dagegen vorgehen können, dass andere Verwerter sich nicht an die aufgestellten Vergütungsregeln halten, obwohl beide Parteien denselben Vergütungsregeln unterworfen sind.
2.2 Nichtbestehen einer gemeinsamen Vergütungsregel
Besteht keine gemeinsame Vergütungsregel, so ist gemäß § 32 Abs. 2 S. 2 UrhG eine Vergütung angemessen, wenn sie im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, also ex ante, dem entsprach, was im Geschäftsverkehr nach Art und Umfang der eingeräumten Nutzungsmöglichkeit, insbesondere nach Dauer und Zeitpunkt der Nutzung, unter Berücksichtigung aller Umstände üblicher- und redlicherweise zu leisten ist (marktübliche Vergütung).
Durch den im Dezember 2016 hinzugefügten Verweis auf die Häufigkeit der Nutzung in Absatz 2 Satz 2 wird nun hervorgehoben, dass auch eine wiederholte Nutzung auf eine unveränderte Art die Angemessenheit der Vergütungshöhe mitbestimmt. Damit soll insbesondere der Praxis begegnet werden, dass Werkleistungen wiederholt genutzt werden, ohne dass dies in die Vergütung des Kreativen mit einfließt. Die Ergänzung hat zunächst zur Folge, dass die Vertragsparteien im Nutzungsvertrag gehalten sind, klarer als bislang zu verabreden, ob mehrfache Nutzungen des Werkes beabsichtigt sind. Danach ist die entsprechende angemessene Vergütung zu bemessen. Dies ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8625) etwa der Fall, wenn Artikel für Zeitungen und Zeitschriften mehrfach verwendet werden, zum Beispiel in mehreren Regionalausgaben eines Blatts. Um die Häufigkeit der Werknutzung geht es auch, wenn audiovisuelles Material mehrfach gesendet wird. Fehlen entsprechende Abreden im Nutzungsvertrag und finden dennoch wiederholte Nutzungen im Rahmen der eingeräumten Nutzungsrechte statt, so ist im Einzelfall zu bestimmen, ob die im Vertrag vereinbarte (Gesamt-)Vergütung genügt, um die jeweiligen Einzelnutzungen angemessen zu honorieren.
Dem Leitbild des Gesetzes entspricht nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/8625) am ehesten die prozentuale Beteiligung am Erlös jeder Nutzung. Nutzer von Urheberrechten können dessen ungeachtet ebenso wie Urheber und ausübende Künstler ein berechtigtes Interesse daran haben, eine pauschalierte Vergütung zu vereinbaren, insbesondere wenn dies aus Praktikabilitätsgründen vorteilhaft ist. Dies gilt nach wie vor. Auch der Bundesgerichtshof hatte in ständiger Rechtsprechung bereits darauf verwiesen, dass Pauschalvergütungen zwar nicht per se unzulässig, jedoch nur unter bestimmten Voraussetzungen als angemessen anzusehen sind. Beispiele für ein berechtigtes Interesse an einer Pauschalvergütung können etwa Forschungsaufträge oder alltägliche Werke der sogenannten "Kleinen Münze" des Urheberrechts sein. Dabei ist stets die Angemessenheit der Vergütung zu wahren, was vor allem bei umfassenden Rechtseinräumungen zu beachten ist. Sollen Rechtseinräumungen standardmäßig pauschal bezahlt werden, bietet es sich an, dass kollektive Vereinbarungen geschlossen werden: Dort besteht hinreichende Gewähr dafür, dass insbesondere die Vergütungsstruktur fair ausgehandelt ist. Denn: Der geltende Absatz 2 Satz 1 besagt, dass eine nach einer gemeinsamen Vergütungsregel ermittelte Vergütung als angemessen zu betrachten ist.
Bei der Beurteilung der Angemessenheit können insbesondere gemeinsame Vergütungsregeln, die zwar aus bestimmten Gründen nicht anwendbar sind, dennoch einen Anhaltspunkt bieten (LG Köln 17.07.2013 - 28 O 1129/11).
2.3 Nachträgliche Erhöhung
Siehe insofern den Beitrag "Bestsellerparagraf".
3 Anspruch auf Auskunft und Rechenschaft
Gemäß § 32d UrhG besteht ein Anspruch des Künstlers auf Auskunft und Rechenschaft:
Die Vorschrift regelt den Anspruch auf Auskunft und Rechenschaftserteilung des Urhebers gegen seinen Vertragspartner über den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge.
4 Recht zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren bei pauschaler Vergütung
§ 40a UrhG ermöglicht es dem Urheber, der ein ausschließliches Nutzungsrecht für eine Dauer von mehr als zehn Jahren gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt hat, sein Werk nach Ablauf dieser Frist anderweitig zu verwerten. Absatz 1 regelt das Recht des Urhebers zur anderweitigen Verwertung nach zehn Jahren und stellt klar, dass die Verwertungsbefugnisse des ersten Vertragspartners als einfaches Nutzungsrecht fortbestehen, sofern eine über zehn Jahre hinausgehende Nutzungsrechtseinräumung vorgesehen und mit dem Urheber eine pauschale Vergütung vereinbart wurde.
Absatz 2 lässt die Erstreckung der exklusiven Verwertung durch Vereinbarung der Vertragspartner nach Ablauf einer Schutzfrist von fünf Jahren zu.
Absatz 3 regelt, in welchen Fällen das Recht nach Absatz 1 aufgrund gegenteiliger Abrede nicht zur Anwendung gelangt.
Absatz 4 schützt den Urheber vor Abweichungen zu seinem Nachteil, es sei denn, diese beruhen auf branchenspezifischen und kollektiv ausgehandelten gemeinsamen Vergütungsregeln oder Tarifverträgen.