Rechtswörterbuch

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Untersuchungsausschüsse

 Normen 

Art. 44 GG

Verfassungen der Länder

PUAG

USAusschG,NW

 Information 

Die Parlamente haben das Recht, Untersuchungsausschüsse einzusetzen, um bestimmte Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt (in den meisten Fällen: Skandale und Affären, mit denen Mitglieder der Regierungen belastet sind), aufzudecken (auch Enqueterecht genannt).

Die Untersuchungsausschüsse werden wie andere Ausschüsse entsprechend der Stärke der Fraktionen besetzt. Nur selten enthalten die Abschlussberichte daher ein einziges Votum, in aller Regel gibt es ein Mehrheits- und ein Minderheitsvotum.

Die Beratungen und Beschlussfassungen des Untersuchungsausschusses sind nicht öffentlich. Die Beweiserhebung erfolgt jedoch grundsätzlich in öffentlicher Sitzung.

 Siehe auch 

Bundestag

Schulte: Das Recht der Untersuchungsausschüsse; Jura 2003, 505