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Unterstützte Beschäftigung

 Normen 

§ 55 SGB IX

 Information 

1. Allgemein

Arbeitgeber sind grundsätzlich verpflichtet, einen bestimmten Anteil ihrer Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Arbeitnehmern zu besetzen (Beschäftigungspflicht).

Die Arbeitsförderung schwerbehinderter Arbeitnehmer ist geregelt in den §§ 49 ff. SGB IX. Zuständig sind die Integrationsämter. Daneben haben schwerbehinderte Arbeitnehmer bei Vorliegen der Voraussetzungen auch Anspruch auf die allgemeinen Arbeitsförderungsmaßnahmen wie z.B. den Eingliederungszuschuss oder die Arbeitsförderung Langzeitarbeitsloser bzw. sie erhalten diese Förderungen unter erleichterten Bedingungen.

Dennoch ist die Arbeitslosenquote von schwerbehinderten Arbeitnehmern überdurchschnittlich hoch.

Die Bundesregierung hat in ihrem Bericht über die Wirkungen der Instrumente zur Sicherung von Beschäftigung und zur betrieblichen Prävention festgestellt, "dass es für schwerbehinderte Menschen, deren Leistungsfähigkeit an der Grenze zur Werkstattbedürftigkeit liegt und die einen besonderen Unterstützungsbedarf haben, lediglich in den Integrationsprojekten eine bundesweit einheitliche Förderstruktur mit einem betrieblichen Ansatz gibt".

In dem Bericht werden einzelne Modelle der sogenannten Unterstützten Beschäftigung dargestellt, die deutlich zeigen, dass betriebliche Maßnahmen zu hohen Eingliederungserfolgen führen, wenn die schwerbehinderten Menschen die dafür erforderliche individuelle und betrieblich orientierte Unterstützung bekommen.

Unterstützte Beschäftigung erfüllt eine Forderung des Koalitionsvertrages: Danach sollen mehr Menschen die Möglichkeit haben, ihren Lebensunterhalt außerhalb von Werkstätten für behinderte Menschen auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erarbeiten. Eine Beschäftigung in Werkstätten für behinderte Menschen soll ausschließlich jenen Personen vorbehalten werden, die aus behinderungsbedingten Gründen nur dort am Arbeitsleben teilhaben können.

2. Unterstützte Beschäftigung

Unterstützte Beschäftigung ist die individuelle betriebliche Qualifizierung und Berufsbegleitung behinderter Menschen mit besonderem Unterstützungsbedarf auf Arbeitsplätzen in Betrieben des allgemeinen Arbeitsmarktes. Ziel ist der Abschluss eines Arbeitsvertrages und damit die Integration des behinderten Menschen in ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis.

Rechtsgrundlage der Unterstützten Beschäftigung ist § 55 SGB IX.

Zielgruppe der Unterstützten Beschäftigung sind nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10487) insbesondere Personen, für die eine berufsvorbereitende Maßnahme oder Berufsausbildung wegen Art oder Schwere ihrer Behinderung nicht in Betracht kommt, bei denen aber gleichwohl die Prognose besteht, dass eine Beschäftigungsaufnahme mithilfe der Unterstützten Beschäftigung gelingen kann. Das bedeutet, dass Unterstützte Beschäftigung nachrangig ist gegenüber Berufsausbildungen und berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahmen. Daneben kann Unterstützte Beschäftigung auch für solche Personen infrage kommen, bei denen sich im Laufe ihres Erwerbslebens eine Behinderung einstellt.

Unterstützte Beschäftigung besteht aus folgenden Bereichen:

  • Einer individuellen betrieblichen Qualifizierung (§ 55 Abs. 2 SGB IX):

    • Die individuelle betriebliche Qualifizierung umfasst die Akquirierung bedarfsgerechter betrieblicher Erprobungsplätze, die Erprobung von Beschäftigungsmöglichkeiten und die Einarbeitung und Qualifizierung auf diesem Arbeitsplatz einschließlich der Vermittlung von berufsübergreifenden Lerninhalten und Schlüsselqualifikationen sowie die Weiterentwicklung der Persönlichkeit.

    • Diese individuelle betriebliche Qualifizierungsphase dauert in Abhängigkeit zu den individuellen Voraussetzungen bis zu zwei Jahre. Eine Verlängerung um bis zu zwölf Monate ist ausnahmsweise möglich, wenn die Unterstützte Beschäftigung aus Gründen, die der behinderte Mensch nicht zu vertreten hat, neu begonnen oder fortgesetzt werden muss und hinreichend gewährleistet ist, dass eine weitere Qualifizierung zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung führt. Dies kann nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 16/10487) z.B. der Fall sein, wenn ein Betrieb wegen Insolvenz geschlossen wird und die Qualifizierung bei einem anderen Betrieb neu begonnen werden muss, wenn der Arbeitgeber begründet eine Verlängerung für erforderlich hält oder wenn der zuständige Rehabilitationsträger eine Verlängerung für erforderlich hält, um den Eingliederungserfolg zu erreichen.

  • Ggf. einer sich anschließenden Berufsbegleitung (§ 55 Abs. 3 SGB IX)

    • Ist nach der Begründung eines sozialversicherungsrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses Unterstützung notwendig, wird diese in Form einer Berufsbegleitung durch den zuständigen Leistungsträger angeboten, um das noch neue Arbeitsverhältnis zu stabilisieren und langfristig zu sichern.

    • Zuständig zur Durchführung der Berufsbegleitung sind die Integrationsämter bzw. die Berufsgenossenschaften bei Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung.

 Siehe auch 

Schwerbehinderte Arbeitnehmer - Beschäftigungspflicht

http://www.bag-ub.de (Bundesarbeitsgemeinschaft für Unterstützte Beschäftigung)

Kainz: Drei Jahre Unterstützte Beschäftigung nach § 38a SGB IX - eine Standortbestimmung; Behindertenrecht - br 2012, 193

Rombach: Unterstützte Beschäftigung - ein neuer Leistungstatbestand des Rechts der Teilhabe am Arbeitsleben (§ 38a SGB IX); Die Sozialgerichtsbarkeit - SGb 2009, 61