Unionsbürger - elektronischer Identitätsnachweis
eIDKG
BR-Drs. 6/19
Seit dem 1. November 2019 haben Deutsche sowie sonstige Unionsbürger und Staatsangehörige des Europäischen Wirtschaftsraums die Möglichkeit, einen elektronischen Identitätsausweis zu beantragen - die sogenannte eID-Karte.
Rechtsgrundlage ist das "Gesetz über eine Karte für Unionsbürger und Angehörige des Europäischen Wirtschaftsraums mit Funktion zum elektronischen Identitätsnachweis" (eID-Karte-Gesetz - eIDKG).
Die eID-Karte ist kein Ausweispapier im klassischen Sinne, sondern eine Chipkarte, auf der die wichtigsten Identifizierungsdaten (also insbesondere Name, Geburtsdatum und -ort, Adresse) abgespeichert sind. Mit der neuen Chipkarte können sich Unionsbürger sicher, einfach und auf hohem Vertrauensniveau online ausweisen sowie deutsche E-Government-Dienstleistungen auf höchstem Vertrauensniveau abzuwickeln. Ferner sieht das Gesetz vor, dass im Normalfall auch eine Auslandsadresse in den Personalausweis aufzunehmen ist.
Mit der EID-Karte kommt das BMI der Vorgabe aus dem Koalitionsvertrag nach, einfache und sichere Lösungen für die elektronische Identifizierung für jedermann verfügbar zu machen.
Die eID-Karte soll den genannten Personengruppen den elektronischen Identitätsnachweis nach § 18 PAuswG ermöglichen. Absatz 2 legt fest, dass überall dort, wo eine Rechtsvorschrift eine Identifizierung mittels des elektronischen Identitätsnachweises nach § 18 PAuswG vorsieht - beispielsweise in § 3a Absatz 2 Satz 5 VwVfG, in § 36a Absatz 2 Satz 5 SGB I, dort synonym als "sicherer" Identitätsnachweis bezeichnet - auch die eID-Karte zum Einsatz kommen darf.
Mit dem am 01.09.2021 in Kraft getretenen § 10a PAuswG wird das Ziel einer nutzerfreundlichen Weiterentwicklung dadurch erreicht, dass die Durchführung des elektronischen Identitätsnachweises allein mit einem mobilen Endgerät ermöglicht wird. Die Einzelheiten zur Einrichtung und zur Nutzung des elektronischen Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät, sowie zu den technischen Anforderungen an mobile Endgeräte werden in einer Rechtsverordnung geregelt.
Aufgrund der EU-weiten Notifizierung der Online-Ausweisfunktion kann die neue eID-Karte auch von Bürgern eines EU-Mitgliedstaates genutzt werden, der (noch) nicht über ein notifiziertes eID-System verfügt - unabhängig davon, ob sie in Deutschland leben oder nicht. Damit kann z.B. ein Franzose die eID-Karte auch zum Nachweis in einem Verwaltungsverfahren in Italien einsetzen.