Umweltschadensgesetz
USchadG
1 Allgemein
Der Inhalt der EU-Richtlinie RL 2004/35 über die Umwelthaftung und zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden (Umwelthaftungsrichtlinie) wurde mit dem im November 2007 in Kraft getretenen Umweltschadensgesetz in das deutsche Recht umgesetzt.
2 Anwendungsbereich des Gesetzes
Der Anwendungsbereich des Umweltschadensgesetzes erstreckt sich auf das Recht der Vermeidung bzw. Sanierung von Umweltschäden, soweit vorhandene Rechtsvorschriften des Bundes oder der Länder diesen Rechtsbereich nicht regeln oder in ihren Anforderungen hinter dem Inhalt des Umweltschadensgesetzes zurückbleiben. Das Umweltschadensgesetz kommt insofern nur subsidiär zur Anwendung.
Zeitlich ist die Anwendung des Gesetzes gemäß § 13 USchadG ausgeschlossen für Umweltschäden, die vor dem 30. April 2007 verursacht wurden oder die auf eine bestimmte Tätigkeit zurückzuführen sind, die vor diesem Zeitpunkt geendet hat. Die Haftung für Altlasten nach dem Umweltschadensgesetz ist somit ausgeschlossen.
3 Schutzbereich des Gesetzes
§ 2 USchadG definiert verschiedene Begriffe nach der von dem Umweltschadensgesetz vorgesehenen Bedeutung, so u.a.:
Ein Umweltschaden ist eine Schädigung von Arten und natürlichen Lebensräumen, der Gewässer oder des Bodens:
Die Begriffe Arten und natürliche Lebensräume werden in § 19 BNatSchG näher konkretisiert, die wiederum auf europäische Naturschutzrichtlinien verweisen.
Die Schädigung von Gewässern wird in § 89 f. WHG gesetzlich definiert (siehe Gewässerverunreinigung - Haftung).
Die Schädigung des Bodens ist eine Beeinträchtigung der Bodenfunktionen im Sinne des § 2 Abs. 2 BBodSchG
Ein Schaden oder eine Schädigung ist eine direkt oder indirekt eintretende feststellbare nachteilige Veränderung einer natürlichen Ressource oder die Beeinträchtigung der Funktion einer natürlichen Ressource.
Eine berufliche Tätigkeit ist jede wirtschaftliche Tätigkeit.
Der Schutzbereich des Gesetzes ist in § 3 USchadG definiert.
4 Verantwortlichkeit
Für einen Umweltschaden nach dem Umweltschadensgesetz Verantwortlicher ist gemäß § 2 Nr. 3 USchadG jede natürliche oder juristische Person, die eine berufliche Tätigkeit ausübt oder bestimmt und dadurch unmittelbar einen Umweltschaden oder die unmittelbare Gefahr eines Umweltschadens verursacht. Berufliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, die im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit, einer Geschäftstätigkeit oder eines Unternehmens ausgeübt wird.
5 Pflichten des Schädigers
Der für einen Umweltschaden oder einen drohenden Umweltschaden Verantwortliche hat folgende Pflichten:
Informationspflicht: unverzügliche Information der zuständigen Behörde (§ 4 USchadG)
Gefahrenabwehrpflicht: Einleitung von Maßnahmen zur Abwehr der Gefahr des Umweltschadens (§ 5 USchadG)
Sanierungspflicht: Einleitung von Maßnahmen zur Schadensbegrenzung bzw. zur Schadenssanierung (§ 6 USchadG)
Der Verantwortliche ist gemäß § 8 USchadG verpflichtet, die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen zu ermitteln und der zuständigen Behörde zur Zustimmung vorzulegen. Diese entscheidet über Art und Umfang der durchzuführenden Sanierungsmaßnahmen.
Die Kosten der Vermeidungs-, Schadensbegrenzung und Sanierungsmaßnahmen sind gemäß § 9 USchadG von dem Verantwortlichen zu tragen. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner.
6 Rechte von Betroffenen und anerkannten Umweltverbänden
Von einem Umweltschaden Betroffene oder wahrscheinlich Betroffene und anerkannte Umweltverbände (siehe Verbandsklage - Umweltschutz) sind gemäß § 10 USchadG berechtigt, bei der zuständigen Behörde die Durchsetzung einer Sanierung zu beantragen. Voraussetzung ist, dass die zur Begründung des Antrags vorgebrachten Tatsachen den Eintritt eines Umweltschadens glaubhaft erscheinen lassen.
Betroffene können gemäß § 11 Abs. 1 USchadG im Rahmen des verwaltungsrechtlichen Rechtsschutzes gegen von der Behörde erlassene Verwaltungsakte vorgehen (Widerspruch - Verwaltungsverfahren, Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz).
Anerkannten Umweltverbänden stehen gegen eine Entscheidung bzw. das Unterlassen einer Handlung der Behörde gemäß § 11 Abs. 2 USchadG die Rechte nach § 2 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz zu (siehe dazu Verbandsklage - Umweltschutz).