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Umweltordnungswidrigkeiten

Normen

§ 30 OWiG

§ 130 OWiG

Information

Ordnungswidrigkeiten im Umweltrecht sind enumerativ in den einzelnen Umweltgesetzen aufgeführt, z.B. in:

Hinweis:

Auch gegen juristische Personen und Personenvereinigungen kann gemäß § 30 OWiG, § 130 OWiG eine Geldbuße verhängt werden, wenn ein Organ oder gesetzlicher Vertreter eine Straftat oder eine Ordnungswidrigkeit begangen hat oder sie ihm zuzurechnen ist.

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