Umwelthaftungsrecht
USchadG
RL 2004/35
1 Allgemein
Das Umwelthaftungsrecht bezeichnet die Summe der dem Einzelnen zur Verfügung stehenden Ersatzansprüche für Umweltschäden.
Wie im allgemeinen Haftungsrecht sind auch im Umwelthaftungsrecht Verschuldenshaftung, Aufopferung und Gefährdungshaftung zu unterscheiden.
Aktuelles Urteil:
Das OLG Hamm hat nach Jahren der Verhandlung ein wegweisendes Urteil zum Umwelthaftungsrecht gefällt:
Mit dem Urteil OLG Hamm 28.05.2025 – 5 U 15/17 hat das OLG Hamm einen langjährigen Prozess beendet. Geklagt hatte ein peruanischer Bauer (mit finanzieller Unterstützung von Umweltverbänden) gegen den Energiekonzern RWE, der zu den größten CO2-Emittenten Europas gehört.
Ziel war die anteilige Beteiligung von RWE an Schutzmaßnahmen bedingt durch das Abschmelzen der Gletscher zum Schutz vor Flutschäden an seinem Hausgrundstück. Das OLG Hamm hat die Klage allein aufgrund der durch Gutachten festgestellten derzeit nicht konkreten Gefahr abgewiesen, eine grundsätzlich mögliche anteilige Haftung der Verursacher von CO2-Emissionen an Schutzmaßnahmen aber bejaht, auch wenn diese in einem gänzlich anderen Land tätig sind.
2 Verschuldenshaftung
Bei schuldhafter Verursachung von Umweltschäden, die zu einer Beeinträchtigung der Gesundheit (z.B. Erkrankungen infolge einer Luftverunreinigung, Schlafstörungen als Folge übermäßiger Lärmimmissionen) oder des Eigentums (durch Industrieabgase verursachte Pflanzenschäden oder Lackschäden an Kraftfahrzeugen) oder eines sonstigen Rechts führen, besteht ein Schadensersatzanspruch nach Maßgabe des § 823 BGB mit der Möglichkeit, Schmerzensgeld nach § 253 BGB zu verlangen. Als weitere verschuldensabhängige Anspruchsnormen kommen die §§ 823 Abs. 2 BGB (Verletzung eines den Schutz der Umwelt und zugleich den Schutz eines Anderen bezweckenden Gesetzes), § 826 BGB und § 839 BGB in Betracht.
3 Aufopferung
Zu den Aufopferungsansprüchen zählen insbesondere § 906 Abs. 2 S. 2 BGB und § 14 S. 2 BImSchG (zu den Voraussetzungen dieser Ansprüche siehe den Beitrag »Immissionen - Rechtsschutz«).
4 Gefährdungshaftung
Eine Gefährdungshaftung für Umweltschäden besteht
gemäß den Vorschriften des Umwelthaftungsgesetzes, wenn die schädlichen Umwelteinwirkungen von einer Anlage ausgehen,
nach dem Produkthaftungsgesetz, wenn die Einwirkungen von einem umweltgefährlichen Produkt ausgehen,
gemäß den §§ 32–37 GenTG im Gentechnikrecht,
nach den §§ 25 ff. AtG im Atomrecht,
nach § 89 f. WHG (Gewässerschutz/Gewässerverunreinigung – Haftung).
Hinweis:
Gemäß § 19 UmweltHG sind Inhaber besonders gefährlicher Anlagen, die in Anhang 2 des Gesetzes aufgeführt werden, verpflichtet, zur Sicherung ihrer Haftung eine Deckungsvorsorge zu treffen, wozu vor allem der Abschluss einer Haftpflichtversicherung nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 UmweltHG zählt.
5 Umweltschadensgesetz
Die Europäische Union hat die RL 2004/35 über Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden erlassen. Die Umsetzung in Deutschland ist durch das Umweltschadensgesetz erfolgt.
Der Anwendungsbereich des Gesetzes erstreckt sich auf Schädigungen von Gewässern, des Bodens, geschützter Arten und natürlicher Lebensräume.
Im Unterschied zur vormaligen Umwelthaftung knüpft die Haftung nach der RL 2004/35 bzw. dem Umweltschadensgesetz nicht an die Verletzung eines bestimmten Rechtsguts (Gesundheit, Bodenbelastung eines im Eigentum eines Dritten bestehenden Grundstücks) an. Mit der RL 2004/35 bzw. dem Umweltschadensgesetz wird allein die Natur vor einem Schaden ihres Ökosystems geschützt werden. Es wird sowohl die im öffentlichen als auch im privaten Eigentum stehende Natur geschützt. Der Schädiger muss seine Verantwortlichkeit daher auch gegenüber der zuständigen Behörde und nicht gegenüber dem geschädigten Dritten (Eigentümer des Grundstücks) vertreten.
Nach der RL 2004/35 besteht auch eine öffentlich-rechtliche Haftung für Schäden an der Biodiversität, d.h. der biologischen Vielfalt. Damit hat der europäische Gesetzgeber ein dem deutschen Umwelthaftungsrecht bislang unbekanntes Haftungskonzept erschaffen.
Die Verantwortlichkeit erstreckt sich auf alle natürlichen und juristischen Personen, die eine berufliche Tätigkeit ausüben oder bestimmen. Privatpersonen werden von der Haftung nicht erfasst. Die Haftung ist ausgeschlossen, wenn der Schaden weder vermieden werden konnte noch saniert werden kann.
Zu den weiteren Inhalten siehe den Beitrag »Umweltschadensgesetz«.