Träger öffentlicher Gewalt
1. Allgemein
Der Begriff der "Träger öffentlicher Gewalt" ist allgemein nicht gesetzlich definiert. Er bezeichnet die mit der Ausführung der Verwaltungsaufgaben beauftragten Behörden der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung.
2. Im Behindertengleichstellungsgesetz
Im Behindertengleichstellungsgesetz ist der Begriff der Träger öffentlicher Gewalt in § 1 Abs. 1a BGG legaldefiniert: Danach sind Träger öffentlicher Gewalt im Sinne dieses Gesetzes
Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, bundesunmittelbaren Anstalten und bundesunmittelbaren Stiftungen des öffentlichen Rechts,
Beliehene, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und
sonstige Bundesorgane, soweit sie öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.