Rechtswörterbuch

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Träger öffentlicher Gewalt

 Normen 

§ 1 Abs. 1a BGG

 Information 

1. Allgemein

Der Begriff der "Träger öffentlicher Gewalt" ist allgemein nicht gesetzlich definiert. Er bezeichnet die mit der Ausführung der Verwaltungsaufgaben beauftragten Behörden der unmittelbaren und mittelbaren Staatsverwaltung.

2. Im Behindertengleichstellungsgesetz

Im Behindertengleichstellungsgesetz ist der Begriff der Träger öffentlicher Gewalt in § 1 Abs. 1a BGG legaldefiniert: Danach sind Träger öffentlicher Gewalt im Sinne dieses Gesetzes

  • Dienststellen und sonstige Einrichtungen der Bundesverwaltung einschließlich der bundesunmittelbaren Körperschaften, bundesunmittelbaren Anstalten und bundesunmittelbaren Stiftungen des öffentlichen Rechts,

  • Beliehene, die unter der Aufsicht des Bundes stehen, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen, und

  • sonstige Bundesorgane, soweit sie öffentlichrechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen.

 Siehe auch 

Barrierefreiheit

Behindertengleichstellung

Integrationsamt

Integrationsfachdienst

Schwerbehinderte Arbeitnehmer