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Teilungsgenehmigung

Normen

§ 7 MBO

§ 7 BauO NRW 2018

Information

1 Aktuelle Rechtslage

Die Teilungsgenehmigung war ursprünglich ein planungsrechtliches Instrument zur Durchsetzung der Bauleitplanung. Danach konnte die Gemeinde grundsätzlich mittels Satzung bestimmen, dass im Geltungsbereich eines Bebauungsplans i.S.d. § 30 Abs. 1 und 3 BauGB die Teilung eines Grundstücks zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung bedurfte.

Der Regelungsbereich des § 19 BauGB in der jetzigen Fassung erstreckt sich auf die gesetzliche Definition der Grundstücksteilung sowie die Vorgabe, dass durch die Teilung eines Grundstücks die Festsetzungen eines Bebauungsplans beachtet werden müssen.

Teilung ist gemäß § 19 Abs. 1 BauGB "die dem Grundbuchamt gegenüber abgegebene oder sonst wie erkennbar gemachte Erklärung des Eigentümers, dass ein Grundstücksanteil grundbuchmäßig abgeschrieben und als selbstständiges Grundstück oder als ein Grundstück zusammen mit anderen Grundstücken oder mit Teilen anderer Grundstücke eingetragen werden soll".

Konkret bedeutet dies: Der abgetrennte Teil eines Grundstücks kann auch anderen Grundstücken zugeschlagen werden. Trotzdem handelt es sich dann aus Sicht des Gesetzgebers um eine Teilung.

2 Teilungsgenehmigung nach dem Landesrecht

Die Teilungsgenehmigung ist nunmehr nur noch in Nordrhein-Westfalen geregelt (§ 7 BauO NRW 2018). Auch nach der zum 01.01.2019 in Kraft getretenen Reform des Bauordnungsrechts ist das Recht der Teilungsgenehmigung beibehalten worden.

An Stelle der Regelung der Teilungsgenehmigung haben die meisten Landesbauordnungen gemäß des geänderten § 7 MBO eine Regelung eingefügt, nach der durch die Teilung eines Grundstücks, das bebaut oder dessen Bebauung genehmigt ist, keine Verhältnisse geschaffen werden dürfen, die den Vorschriften der Landesbauordnung widersprechen, so z.B. in § 8 HBauO,HH oder § 7 SächsBO,SN.

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