Tatsächliche Verständigung
Einigung zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde über tatsächliche Fragen der Steuerlast.
Durch den Bundesfinanzhof wurde eine als "Tatsächliche Verständigung" bezeichnete Möglichkeit geschaffen, durch die sich die Parteien über tatsächliche Umstände bindend einigen können. Eine tatsächliche Verständigung über reine Rechtsfragen ist nicht möglich. Dies wurde zuletzt in dem Urteil BFH 31.03.2004 - I R 71/03 bestätigt.
Anwendungsbereich sind weitestgehend schwierige Schätzungsfälle.
Tatsächliche Verständigungen sind keine Vergleiche im Sinne des § 55 VwVfG, sondern öffentlich-rechtliche Verträge gemäß § 54 S. 1 VwVfG. Die Einigung der Parteien schließt das Verfahren nicht ab, sondern bereitet die endgültige Entscheidung vor.
Voraussetzungen der tatsächlichen Verständigung sind, dass sich die Einigung auf vergangene tatsächliche Umstände bezieht und aufseiten der Finanzbehörde ein für die Steuerfestsetzung zuständiger Beamter handelt.
Nicht ausreichend ist es, wenn im Rahmen der Betriebsprüfung der Betriebsprüfer oder sein Sachgebietsleiter handelt.