Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Tatsächliche Verständigung

 Normen 

§ 54 S. 1 VwVfG

 Information 

Einigung zwischen dem Steuerpflichtigen und der Finanzbehörde über tatsächliche Fragen der Steuerlast.

Durch den Bundesfinanzhof wurde eine als "Tatsächliche Verständigung" bezeichnete Möglichkeit geschaffen, durch die sich die Parteien über tatsächliche Umstände bindend einigen können. Eine tatsächliche Verständigung über reine Rechtsfragen ist nicht möglich. Dies wurde zuletzt in dem Urteil BFH 31.03.2004 - I R 71/03 bestätigt.

Anwendungsbereich sind weitestgehend schwierige Schätzungsfälle.

Tatsächliche Verständigungen sind keine Vergleiche im Sinne des § 55 VwVfG, sondern öffentlich-rechtliche Verträge gemäß § 54 S. 1 VwVfG. Die Einigung der Parteien schließt das Verfahren nicht ab, sondern bereitet die endgültige Entscheidung vor.

Voraussetzungen der tatsächlichen Verständigung sind, dass sich die Einigung auf vergangene tatsächliche Umstände bezieht und aufseiten der Finanzbehörde ein für die Steuerfestsetzung zuständiger Beamter handelt.

Nicht ausreichend ist es, wenn im Rahmen der Betriebsprüfung der Betriebsprüfer oder sein Sachgebietsleiter handelt.

 Siehe auch 

Bankgeheimnis - Finanzbehörden

Steuergeheimnis

Vergleichsvertrag - Verwaltungsrecht

BFH 26.10.2005 - X B 41/05 (tatsächliche Verständigung führt zu unzutreffenden Ergebnis)

BFH 07.07.2004 - X R 24/03 (Reichweite der Bindungswirkung der tatsächlichen Verständigung)

BFH 14.09.1999 - V B 77/99 (keine tatsächliche Verständigung über Rechtsfragen)

BFH 31.07.1996 - XI R 78/95 (Bindung an tatsächliche Verständigung vor Erlass des Bescheides)

BFH 06.02.1991 - I R 13/86 (Tatsächliche Verständigung auch in Schlussbesprechung nach Außenprüfung)

BFH 11.12.1984 - VIII R 131/76 (Zulässigkeit der tatsächlichen Verständigung)

Greite: Grenzen der tatsächlichen Verständigung; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2004, 1421

Nöcker: Gewusst wie. Die Anfechtung der tatsächlichen Verständigung im FG-Prozess; Der AO-Steuer-Berater - AO-StB 2015, 212