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Straßenbenutzungsrecht

Normen

FStrG

Straßen- und Wegegesetze der Länder

Information

1 Formen

Das Straßenbenutzungsrecht regelt das Ob und Wie der Straßenbenutzung nach dem Zweck der Widmung.

Es bestehen folgende Formen der Straßenbenutzung:

  • Straßenanliegergebrauch

  • Gemeingebrauch

    Gemäß § 7 FStrG ist jedermann berechtigt, Bundesfernstraßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr zu benutzen (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr genutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist.

    Entsprechende Regelungen finden sich in den Straßen- und Wegegesetzen der Länder.

  • Sondernutzung

    Eine Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.

  • Straßennutzung aufgrund des Sonderrechts gemäß § 35 StVO zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe

  • Sonstige Straßennutzung, z.B. für Versorgungsleitungen

Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen und bestimmter Bundesstraßen sind in dem Beitrag LKW-Maut dargestellt.

2 Rechtsgrundlagen

Regelungen finden sich

  • für Bundesfernstraßen im Bundesfernstraßengesetz

    und

  • für die übrigen öffentlichen Straßen in den Straßen- und Wegegesetzen der Länder.

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