Straßenbenutzungsrecht
Straßen- und Wegegesetze der Länder
1 Formen
Das Straßenbenutzungsrecht regelt das Ob und Wie der Straßenbenutzung nach dem Zweck der Widmung.
Es bestehen folgende Formen der Straßenbenutzung:
Gemäß § 7 FStrG ist jedermann berechtigt, Bundesfernstraßen im Rahmen der Widmung und der verkehrsbehördlichen Vorschriften zum Verkehr zu benutzen (Gemeingebrauch). Kein Gemeingebrauch liegt vor, wenn die Straße nicht vorwiegend zu dem Verkehr genutzt wird, dem sie zu dienen bestimmt ist.
Entsprechende Regelungen finden sich in den Straßen- und Wegegesetzen der Länder.
Eine Benutzung über den Gemeingebrauch hinaus ist Sondernutzung und bedarf der Erlaubnis der Straßenbaubehörde.
Straßennutzung aufgrund des Sonderrechts gemäß § 35 StVO zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe
Sonstige Straßennutzung, z.B. für Versorgungsleitungen
Die Voraussetzungen für die Erhebung einer Gebühr für die Benutzung der Bundesautobahnen und bestimmter Bundesstraßen sind in dem Beitrag LKW-Maut dargestellt.
2 Rechtsgrundlagen
Regelungen finden sich
für Bundesfernstraßen im Bundesfernstraßengesetz
und
für die übrigen öffentlichen Straßen in den Straßen- und Wegegesetzen der Länder.