Strafvollzugsgesetz
Strafvollzugsgesetze der Länder, so z.B.
BayStVollzG
HmbStVollzG
NJVollzG
Musterentwurf zu den Strafvollzugsgesetzen der Länder
Der Vollzug einer Freiheitsstrafe ist im Strafvollzugsgesetz des Bundes sowie den Strafvollzugsgesetzen der Länder geregelt.
Hinweis:
Mit der Föderalismusreform ist die Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder übergegangen. Die Bundesländer haben nunmehr eigene Strafvollzugsgesetze erlassen, die teilweise auch als Justizvollzugsgesetze bezeichnet werden.
In den Strafvollzugsgesetzen finden sich umfangreiche Vorschriften, die einen geordneten, sicheren, aber auch menschenwürdigen Strafvollzug sicherstellen sollen. Das Leben im Vollzug soll den allgemeinen Lebensverhältnissen soweit wie möglich angeglichen werden und dem obersten Vollzugsziel dienen: Der Gefangene soll fähig werden, künftig in sozialer Verantwortung ein Leben ohne Straftaten zu führen. Es finden sich im Einzelnen Vorschriften über:
Planung des Vollzugs, mit offenem, geschlossenem Vollzug und Hafturlaub in den §§ 5 ff. StVollzG
Unterbringung und Ernährung der Gefangenen in den §§ 17 ff. StVollzG
Besuche, Schriftwechsel und Ausgang in den §§ 23 ff. StVollzG
Arbeit, Ausbildung und Weiterbildung in den §§ 37 ff. StVollzG
Religionsausübung in den §§ 53 ff. StVollzG
Gesundheitsfürsorge in den §§ 56 ff. StVollzG
Freizeit in den §§ 67 ff. StVollzG
Soziale Hilfe in den §§ 71 ff. StVollzG
Frauenvollzug in den §§ 76 ff. StVollzG
Sicherheit und Ordnung in den §§ 81 ff. StVollzG
unmittelbaren Zwang in den §§ 94 ff. StVollzG
Disziplinarmaßnahmen in den §§ 102 ff. StVollzG
Rechtsbehelfe in den §§ 108 ff. StVollzG
Ein Strafgefangener hat gegen seine Verlegung in eine andere Justizvollzugsanstalt und den damit erfolgenden Verlust seiner Arbeit und sozialen Kontakte erfolgreich Verfassungsbeschwerde eingelegt (BVerfG 26.09.2005 - 2 BvR 1651/03).
Das BVerfG hat den Anspruch eines Strafgefangenen auf den Besitz eines Computers (Laptop) bzw. auf die Nutzung der in der Justizvollzugsanstalt vorhandenen Computer zum Verfassen von Schriftsätzen, insbesondere für gerichtliche Verfahren, aufgrund einer möglichen Gefährdung der Sicherheit und Ordnung verneint (BVerfG 27.03.2019 - 2 BvR 2268/18). Rechtsgrundlage war Art. 72 Abs. 2 Nr. 2 BayStVollzG.