Rechtswörterbuch

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Speditionsvertrag

 Normen 

§§ 453 ff. HGB

ADSp

 Information 

1. Allgemeines

Der Speditionsvertrag ist eine Unterform des Geschäftsbesorgungsvertrages gemäß § 675 BGB mit Werkvertragscharakter.

Mit dem Speditionsvertrag wird der Spediteur verpflichtet, die Versendung des Gutes zu besorgen. Der Spediteur ist nicht zur tatsächlichen Ortsveränderung (Aufgabe des Frachtführers), sondern nur zur Organisation der Beförderung verpflichtet.

Der Gesetzgeber sieht als Grundtypus die Geschäftsbesorgungsspedition für fremde Rechnung vor, obwohl in der Praxis die für eigene Rechnung betriebene Spedition zu festen Kosten (vgl. § 459 HGB) und die Sammelladungsspedition (vgl. § 460 HGB) überwiegen.

Hinweis:

Im Allgemeinen ist der Frachtvertrag für den Kunden vorteilhafter, da sowohl der Schuldner der Beförderungsleistung als auch die Höhe der Fracht bereits vertraglich festgelegt werden. Zumindest sollte er die Spedition zu festen Kosten (vgl. § 459 HGB) vereinbaren.

Der Speditionsvertrag ist formlos gültig, da besondere Formvorschriften für ihn nicht bestehen.

Die Rechte und Pflichten des Spediteurs ergeben sich in erster Linie aus den §§ 453 ff. HGB.

2. Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen

Üblicherweise werden vom Speditionsgewerbe beim Abschluss von Verträgen die Allgemeinen Deutschen Spediteurbedingungen (ADSp) als Allgemeine Geschäftsbedingungen vereinbart. Sofern die ADSp Vertragsbestandteil geworden sind, richten sich die Rechte und Pflichten des Spediteurs in vielen Punkten nach ihnen. Die ADSp finden keine Anwendung auf Verkehrsverträge mit Verbrauchern.

Die zuvor unbeschränkt mögliche stillschweigende Einbeziehung der ADSp in den Vertrag ist seit der in dem Urteil BGH 23.01.2003 - I ZR 174/00 erklärten Rechtsprechungsänderung des BGH nicht mehr möglich. Nunmehr muss der Spediteur seinen Auftraggeber zumindest darauf hinweisen, dass die in Abschnitt 23 ADSp vorgesehene Haftungsbegrenzung von der gesetzlichen Regelung des § 461 HGB abweicht. Ansonsten kann es bei der Vertragsklausel bleiben, dass die Durchführung des Vertrages den ADSp unterliegt.

3. Pflichten des Versenders

Der Versender ist gemäß § 453 Abs. 2 HGB verpflichtet, die vereinbarte Vergütung zu zahlen. Wenn eine besondere Vereinbarung nicht vorliegt, ist das orts- oder handelsübliche, wenn ein solches nicht feststellbar ist, das angemessene Entgelt zu zahlen. Die Vergütung wird mit der Übergabe des Transportgutes an den Frachtführer fällig, § 456 HGB. Vereinbart werden kann die Spedition zu festen Kosten (vgl. § 459 HGB).

Ferner trifft den Versender gemäß den §§ 675, 670 BGB die Pflicht, Aufwendungen des Spediteurs zu ersetzen, z.B. für gezahlte Fracht, Lagergeld, Spesen.

Hinweis:

Der Spediteur ist verpflichtet, Aufwendungen möglichst niedrig zu halten.

 Siehe auch 

Frachtgeschäft

Schiffsmiete

Seefrachtvertrag

Spediteur

Transportrecht

BGH 13.09.2007 - I ZR 207/04 (Abgrenzung: Verpackung aufgrund selbstständiger Abrede oder als Nebenpflicht des Speditionsvertrages)

BGH 20.10.2005 - I ZR 18/03 (Verwahrungsvertrag kein Verkehrsvertrag oder sonst im Speditionsgewerbe übliches Geschäft)

Abele: Versicherungen der Spedition; TransportR 2006, 62

Hartenstein/Reuschle: Handbuch des Fachanwalts Transport- und Speditionsrecht; 2. Auflage 2012

Paschke/Ramming: Reform des deutschen Seehandelsrechts; Recht der Transportwirtschaft - RdTW 2013, 1