Sonstige Einkünfte - Steuerrecht
Bei den sonstigen Einkünften i.S.d. § 22 EStG handelt es sich nicht um eine Sammelvorschrift, in der alle Vermögensmehrungen einkommensteuerlich erfasst werden, die sich nicht innerhalb einer der anderen sechs Einkunftsarten unterbringen lassen.
Zu sonstigen Einkünften führen vielmehr nur die folgenden, in § 22 EStG ausdrücklich aufgeführten Einkunftsquellen:
Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen wie Renten und dauernde Lasten
Beispiel:
Versorgungsleistungen nach einer Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge
Unterhaltsleistungen im Rahmen des Realsplitting
Einkünfte aus einem Spekulationsgeschäft
Einkünfte aus Leistungen:
Einkünfte aus Leistungen sind Einkünfte, die weder zu anderen Einkunftsarten noch zu den Einkünften i.S. der § 22 Nrn. 1, 1a, 2 oder 4 EStG gehören, so z.B. Einkünfte aus gelegentlichen Vermittlungen. Eine (sonstige) Leistung i.S. des § 22 Nr. 3 EStG ist jedes Tun, Dulden oder Unterlassen, das Gegenstand eines entgeltlichen Vertrages sein kann; ausgenommen sind Veräußerungsvorgänge oder veräußerungsähnliche Vorgänge im privaten Bereich (BFH 21.09.2004 - IX R 13/02).