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Sonderausgaben - Schulgeld

 Normen 

§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG

 Information 

1. Allgemein

Als Sonderausgaben sind 30 % der Zahlungen abziehbar, die der Steuerpflichtige für den Privatschulbesuch seines Kindes entrichtet. Voraussetzung ist, dass die Eltern den Kinderfreibetrag oder Kindergeld erhalten (§ 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG).

Die Absetzbarkeit der Schulgelder für den Besuch einer Privatschule wurde jedoch mit dem Jahressteuergesetz 2009 dahin gehend geändert, dass maximal 5.000,00 EUR pro Jahr von der Steuer abgesetzt werden können.

Diese Regelung gilt nur für den Schulbesuch an staatlich genehmigten oder nach Landesrecht anerkannten Ersatzschulen. Hierzu gehören regelmäßig die Schulen, die in kirchlicher Trägerschaft stehen oder auch Waldorf-Schulen und Rudolf-Steiner-Schulen. Als Weiteres ist die Regelung auf nach Landesrecht anerkannte allgemeinbildende Ergänzungsschulen (z.B. Schauspielschulen) anzuwenden. Vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen sind individueller Privatunterricht, z.B. in Musik- oder Nachhilfeschulen, sowie das Entgelt für die Beherbergung, Betreuung und Verpflegung des Kindes. Dieses ist eventuell aus einem einheitlich gezahlten Schulgeld herauszurechnen.

Praxistipp:

Sofern Zweifel darüber bestehen, ob die Schule zu den begünstigten Schulen gehört, kann jede Oberfinanzdirektion Auskunft geben. Den Oberfinanzdirektionen liegen hierfür von den jeweiligen Landesdatenzentren aufgestellte Listen über die begünstigten Privatschulen vor.

2. Ausländische Privatschule

Nach der Entscheidung EuGH 11.09.2007 - C 76/05 müssen die deutschen Finanzbehörden auch Schulgeldzahlungen an Privatschulen in anderen EU-Mitgliedstaaten anerkennen.

Auch Schulgeld für den Besuch eines englischen Internats kann danach unter den Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG absetzbar sein (BFH 17.07.2008 - X R 62/04).

Die die Absetzbarkeit von Schulgeldzahlungen an Auslandsschulen ablehnende Rechtsprechung (BFH 11.06.1997 - X R 74/95 ist insofern überholt.

3. Fachhochschulen

In einer Entscheidung vom 17.03.1995 hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz festgestellt, dass Schulgeldzahlungen an Fachhochschulen keine Sonderausgaben sind (FG Rheinland-Pfalz 17.03.1995 - 3 K 2352/94; EFG 1995 S. 748).

 Siehe auch 

Sonderausgaben

BFH 11.06.1997 - X R 74/95

Hermann: Sonderausgabenabzug von Schulgeld. Geplante Änderungen durch das Jahressteuergesetz 2009. (Zugleich Anmerkung zu EuGH 11.09.2007 - C-76/05); Neue Wirtschafts-Briefe - NWB direkt 2008, 6

FG Niedersachsen 23.04.2008 - 4 K 10828/03 (Keine Abzugsfähigkeit von Schulgeldzahlungen für den Besuch einer Schule der britischen Streitkräfte in Deutschland)

FG Köln 14.02.2008 - 10 K 7404/01 (Absetzbarkeit von Schulgeld für eine ausländische Privatschule)