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Scoping

 Normen 

§§ 15 f. UVPG

§ 4 BauGB

 Information 

Scoping ist ein Verfahren im Rahmen der Bauleitplanung, das durch die EU-Richtlinie 97/11 in das deutsche Recht eingeführt wurde.

Hinweis:

Der Begriff Scoping ist abgeleitet vom englischen Begriff scope, zu Deutsch: Bereich, Umfang, Spielraum, Betätigungsfeld oder Wirkungskreis. Im Bauplanungsrecht ist Scoping mit "Unterrichtung des Vorhabenträgers" zu übersetzen.

Ziel des Scoping-Verfahrens ist, dass im Vorfeld einer Umweltverträglichkeitsprüfung die Erfolgsaussichten einer späteren Anlagenerlaubnis sondiert werden:

Auf Antrag des Vorhabenträgers oder wenn die zuständige Behörde es für zweckmäßig hält, unterrichtet und berät die zuständige Behörde den Vorhabenträger entsprechend dem Planungsstand des Vorhabens frühzeitig über Inhalt, Umfang und Detailtiefe der Angaben, die der Vorhabenträger voraussichtlich in den UVP-Bericht aufnehmen muss (Untersuchungsrahmen). Die Unterrichtung und Beratung kann sich auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens, insbesondere auf dessen zeitlichen Ablauf, auf die zu beteiligenden Behörden oder auf die Einholung von Sachverständigengutachten erstrecken. Verfügen die zuständige Behörde oder die zu beteiligenden Behörden über Informationen, die für die Erarbeitung des UVP-Berichts zweckdienlich sind, so stellen sie diese Informationen dem Vorhabenträger zur Verfügung.

Nach Satz 2 kann sich die Beratung und Unterrichtung dementsprechend auch auf weitere Gesichtspunkte des Verfahrens erstrecken. Damit wird nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/11499) die allgemeine Beratungspflicht der Behörde konkretisiert. Ziel ist es, den Vorhabenträger im Interesse einer zügigen und effizienten Verfahrensgestaltung bei der Erstellung des UVP-Berichts zu unterstützen und damit dazu beizutragen, dass späterer Nachbesserungsbedarf nach § 16 Abs. 7 S. 2 UVPG möglichst vermieden werden kann. Dies kann z. B. auch dadurch geschehen, dass für bestimmte Prüfaspekte behördliche Ansprechpartner benannt werden, an die sich der Vorhabenträger zur Klärung von Einzelfragen wenden kann. Ferner kann sich die behördliche Beratung auch auf die Einholung von Sachverständigengutachten erstrecken. Der Vorhabenträger ist jedoch nicht verpflichtet, einen externen Sachverständigen zu beauftragen, sofern er über eigenes Personal mit der erforderlichen Sachkunde verfügt.

Den Behörden steht bei Erfüllung dieser Pflicht kein Ermessen zu. Auf diese Weise wird verhindert, dass die Vorhabenträger unnötiger Weise eigene Ermittlungen anstellen müssen, um sich bei den Behörden bereits vorhandene Informationen zu beschaffen. Die Pflicht der Behörde zur Weitergabe von Informationen an den Vorhabenträger hat hohe Bedeutung insbesondere in den Fällen der Kumulation nach den §§ 10 bis 12 UVPG. Damit der Vorhabenträger eines kumulierenden Vorhabens die Umweltauswirkungen eines anderen kumulierenden Vorhabens in seinem UVP-Bericht berücksichtigen kann, muss die Behörde die entsprechenden Informationen zur Verfügung stellen, soweit sie bei ihr vorliegen.

Der Vorhabenträger hat der zuständigen Behörde geeignete Unterlagen zu den Merkmalen des Vorhabens, einschließlich seiner Größe oder Leistung, und des Standorts sowie zu den möglichen Umweltauswirkungen vorzulegen.

Das Verfahren wird eingeleitet, wenn der Vorhabenträger es wünscht oder wenn die zuständige Behörde es für erforderlich hält.

 Siehe auch 

Screening

Umweltverträglichkeitsprüfung