Schwarzbau
§ 80 MBO
Baden-Württemberg: § 65 LBO,BW
Bayern: § 82 BayBO
Berlin: § 78 f. BauO Bln
Brandenburg: § 74 BbgBO
Bremen: § 82 BremLBO
Hamburg: § 76 HBauO
Hessen: § 82 HBO,HE
Mecklenburg-Vorpommern: § 80 LBauO M-V
Niedersachsen: § 79 NBauO
Nordrhein-Westfalen: § 58 BauO NRW 2018
Rheinland-Pfalz: § 81 LBauO,RP
Saarland: § 82 LBO,SL
Sachsen: § 80 SächsBO
Sachsen-Anhalt: § 79 BauO LSA
Schleswig-Holstein: § 86 LBO,SH
Thüringen: § 77 ThürBO
Bauwerk, das ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden ist.
Ein Schwarzbau ist nach den Vorgaben zur formellen Illegalität einer baulichen Anlage zu beurteilen.
Allein die Tatsache, dass das Bauwerk ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet worden ist, räumt dem Nachbarn dieser Anlage noch keinen Anspruch auf bauordnungsrechtliches Einschreiten ein. Notwendig für den Anspruch auf Einschreiten ist, dass eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften (z.B. der bauordnungsrechtlich vorgesehenen Abstandsflächen) vorliegt und die Behörde ihr Ermessens nur noch durch die Wahl eines Einschreitens gegen das Bauwerk zugunsten des Nachbarn richtig ausüben kann (sog. Ermessensreduzierung auf Null).
Bei der Entscheidung der Bauaufsichtsbehörde gegen einen nachbarschützende Normen verletzenden Schwarzbau einzuschreiten, ist jedoch regelmäßig eine Ermessensreduzierung auf Null (Verdichtung des Entschließungsermessens) anzunehmen. Dies bedeutet, dass die Behörde in der Regel einem Antrag des Betroffenen auf Durchsetzung des Nachbarschutzes (Bauordnungsrecht und Nachbarschutz) nachkommen wird, es sein denn, dass sachgerechte Gründe einem Einschreiten entgegen stehen (z.B. fehlende Schutzbedürftigkeit des Nachbarn, weil dieser selbst die Abstandsvorschriften missachtet hatte).