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Schiedsgerichtliches Verfahren

 Normen 

§§ 1025 - 1066 ZPO

New Yorker-Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche

 Information 

1. Allgemein

Ein schiedsgerichtliches Verfahren ist die gesetzlich bzw. international durch ein Abkommen geregelte Form der privaten Streitentscheidung.

In der Schiedsgerichtsbarkeit sind folgende Rechtsbereiche zu unterscheiden:

  • Die Bestimmung des für die Durchführung des Schiedsverfahrens geltenden Rechts.

  • Die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruches in einem anderen Land.

  • Die Bestimmung des auf den Hauptvertrag anzuwendenden Rechts.

Es werden zwei Arten von schiedsgerichtlichen Verfahren unterschieden:

  • Institutionelles Schiedsverfahren:

    Die Vertragsparteien übertragen die Durchführung des Schiedsverfahrens auf eine bereits eingerichtete Schiedsinstitution.

  • Ad-hoc-Schiedsverfahren:

    Die Vertragsparteien vereinbaren nicht, dass der Rechtsstreit durch ein bereits eingerichtetes Schiedsgericht entschieden werden soll, sondern von einem für den jeweiligen Streitfall zu bildenden Schiedsgericht.

Die Durchführung der Schiedsgerichtsbarkeit basiert auf einem Schiedsverfahrensrecht (auch Lex Arbitri genannt). Es bestehen verschiedene Schiedsverfahrensordnungen, jedoch kein verbindliches internationales Schiedsverfahrensrecht. Zu unterscheiden sind:

  1. a)

    Das nationale Schiedsverfahrensrecht eines Landes.

  2. b)

    Die Schiedsgerichtsordnungen der verschiedenen (internationalen) Schiedsgerichte.

  3. c)

    Das UNCITRAL-Modellgesetz (UNCITRAL Model Law On International Commercial Arbitration - http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/arbitration.html):

    Hierbei handelt es sich um ein von den Vereinten Nationen entwickeltes Modellgesetz zur Schiedsverfahrensordnung. Das Modellgesetz wurde von vielen Staaten als Vorlage zur Entwicklung ihres nationalen Schiedsverfahrensrecht verwendet. Es kann auch bei der Vereinbarung einer Ad-hoc-Schiedsgerichtsbarkeit als das geltende Verfahrensrecht vereinbart werden.

Welche Schiedsverfahrensordnung das für den jeweiligen Rechtsstreit anwendbare Recht ist, bestimmt sich - sofern die Parteien keine anderslautende Vereinbarung geschlossen haben - durch den Sitz des Schiedsgerichts. Anwendbar ist das Recht der Schiedsgerichtsbarkeit des jeweiligen Staates, oder - wenn es sich um ein institutionelles Schiedsgericht handelt - dessen Schiedsgerichtsordnung.

Haben die Vertragsparteien kein Schiedsgericht bestimmt oder ist diese Vereinbarung unwirksam, so gilt Folgendes:

  1. a)

    Bei einem institutionellen Schiedsverfahren ergibt sich das anzuwendende Schiedsverfahrensrecht oftmals aus der Bestimmung der Schiedsinstitution oder es wird durch diese festgelegt.

  2. b)

    Sofern bei einem Ad-hoc-Schiedsverfahren eine Partei ihren Sitz in Deutschland hat, wird das zuständige Schiedsgericht durch ein staatliches Gericht bestimmt.

Bei der Schiedsvereinbarung handelt es sich um einen eigenständigen Vertrag. Dies gilt auch dann, wenn die Schiedsvereinbarung nur den Umfang einer Klausel des Hauptvertrages hat. Beide Verträge sind in ihrer Wirksamkeit voneinander unabhängig.

2. Die nationale Schiedsgerichtsbarkeit in Deutschland

2.1 Rechtsgrundlage

In bürgerlich-rechtlichen Streitigkeiten kann aufgrund einer Schiedsvereinbarung der Parteien ein privates Schiedsgericht anstelle eines staatlichen Gerichts entscheiden. Rechtsgrundlagen sind die §§ 1025 - 1066 ZPO.

Die Vorschriften des Schiedsverfahrensrechts sind in den meisten Fällen dispositiv, sodass die Parteien das Verfahren weitgehendst frei gestalten können.

Mittlerweile gibt es Unternehmen, die sich auf die professionelle Durchführung des Schiedsverfahrens spezialisiert haben.

2.2 Voraussetzungen der Schiedsgerichtsbarkeit

Die Voraussetzungen eines Schiedsverfahrens sind:

  • Deutscher Schiedsverfahrensort.

  • Vorliegen einer mindestens schriftlichen Schiedsvereinbarung (§ 1031 ZPO).

    Eine Schiedsvereinbarung ist eine Vereinbarung der Parteien, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen (§ 1029 ZPO).

    Eine Schiedsvereinbarung kann selbstständig geschlossen werden (Schiedsabrede) oder Teil eines Vertrages sein (Schiedsklausel).

    Hinweis:

    Zu den Anforderungen an eine wirksame Schiedsvereinbarung für gesellschaftsrechtliche Streitigkeiten siehe die Entscheidung BGH 16.04.2015 - I ZB 3/14.

  • Einreichen einer Schiedsklage.

    Die Schiedsklage muss mindestens die Bezeichnung der Parteien, des Streitgegenstandes und der Schiedsvereinbarung enthalten.

  • Vorliegen eines schiedsfähigen Anspruchs (§ 1030 ZPO).

Wird trotz des Vorliegens einer Schiedsvereinbarung Klage vor einem staatlichen Gericht erhoben, ist die Klage als unzulässig abzuweisen, wenn der Beklagte bis zum Beginn der Hauptverhandlung die Klageerhebung mit einer Einrede der Schiedsgerichtsbarkeit rügt.

2.3 Schiedsrichter

Die Anzahl und die Auswahl der Schiedsrichter kann von den Parteien frei vereinbart werden. Fehlt eine Vereinbarung, besteht das Schiedsgericht aus drei Richtern.

Die Auswahl der Schiedsrichter bestimmt sich bei fehlender Einigung wie folgt:

  • Haben sich die Parteien daraufhin geeinigt, dass das Schiedsgericht nur aus einem Schiedsrichter bestehen soll, wird auf Antrag einer Partei ein Einzelrichter durch ein Gericht bestellt.

  • Besteht das Schiedsgericht aus drei Richtern, kann jede Partei einen Richter benennen. Diese beiden Richter bestimmen dann den dritten Richter, können sie sich nicht einigen, erfolgt auch hier die Bestellung des dritten Richters über das Gericht.

2.4 Schiedsspruch

Das Schiedsgericht entscheidet durch den Schiedsspruch, der einem rechtskräftigen Urteil entspricht und gegen den keine Rechtsmittel eingelegt werden können.

Eine Aufhebung des Schiedsspruchs kommt nur innerhalb von drei Monaten nach Zustellung und bei Vorliegen eines der in § 1059 ZPO aufgezählten Grundes in Betracht. Der Antrag ist an ein staatliches Gericht zu stellen. Ist der Aufhebungsantrag begründet, weist das Gericht den Rechtsstreit an das Schiedsgericht zur erneuten Entscheidung zurück.

Hinweis:

Zu der Möglichkeit der Aufhebung des Schiedsspruchs wegen eines ordre public-Verstoßes siehe den Beitrag "Ordre Public".

Der Schiedsspruch erwächst in formeller Rechtskraft, wenn die Voraussetzungen des § 1054 ZPO erfüllt sind:

  • Der Schiedsspruch ist schriftlich erlassen, von allen Schiedsrichtern unterschrieben und enthält die Angabe des Datums und des Ortes des Schiedsverfahrens.

  • Der Schiedsspruch ist begründet, es sei denn die Parteien haben auf eine Begründung verzichtet oder es handelt sich um einen Vergleich.

  • Jede Partei erhält eine unterschriebene Ausführung des Schiedsspruchs.

Aus dem Schiedsspruch kann nur dann die Zwangsvollstreckung betrieben werden, wenn dieser von einem staatlichen Gericht für vollstreckbar erklärt wurde.

Ohne eine anderslautende Parteivereinbarung ist das Schiedsgericht verpflichtet, über die Kostentragungspflicht des Rechtsstreits zu entscheiden. Die Entscheidung kann dabei im freien Ermessen getroffen werden.

3. Das internationale Schiedsgerichtsverfahren

3.1 Einführung

Im internationalen Wirtschaftsverkehr hat die Schiedsgerichtsbarkeit eine herausragende Stellung. Ca. 90 % der internationalen Wirtschaftsverträge enthalten eine Schiedsvereinbarung. Dies hat u.a. die folgenden Gründe:

  • Durch die Schiedsgerichtsbarkeit haben die Vertragsparteien die Möglichkeit, einen Streit durch einen neutralen und kompetenten Dritten entscheiden zu lassen.

  • Die Parteien haben erweiterte Möglichkeiten, durch eine vertragliche Gestaltung die Einzelheiten des Verfahrens zu regeln.

  • Die Verhandlungen sind nicht öffentlich, sodass die Einzelheiten des Vertrages geheim bleiben können.

  • Der Schiedsspruch kann in fast allen Staaten der Welt vollstreckt werden.

Wie auch in der deutschen Schiedsgerichtsbarkeit können die Parteien die Durchführung des Schiedsverfahrens innerhalb bestimmter Grenzen frei vereinbaren. Dabei können sie sich auf die Geltung der Rechtsordnung / Schiedsgerichtsbarkeit eines bestimmten Landes festlegen, die Rechtsvorschriften verschiedener Länder mischen oder eigene Vorgaben machen.

Fehlt eine derartige Vereinbarung, ist das Schiedsgericht nach dem internationalen Privatrecht gehalten die Rechtsordnung des Landes zu wählen, zu dem der Gegenstand des Verfahrens die engste Verbindung hat.

3.2 Internationale institutionelle Schiedsgerichte

3.2.1 Allgemein

Es bestehen verschiedene internationale institutionelle Schiedsgerichte, die jeweils ihre eigenen Schiedsgerichtsordnungen zur Durchführung des schiedsgerichtlichen Verfahrens aufgestellt haben.

Im Folgenden werden die für den europäisch-amerikanischen Rechtsraum wichtigsten institutionalisierten Schiedsgerichte aufgeführt:

3.2.2 Internationaler Schiedsgerichtshof der internationalen Handelskammer in Paris

Der Internationale Schiedsgerichtshof der internationalen Handelskammer (International Chamber of Commerce - ICC) in Paris ist kein selbstständiger Schiedsgerichtshof, sondern nur die Verwaltung für die ihm zugrunde liegenden Schiedsgerichtsverfahren. Das Verfahren richtet sich nach der ICC Schiedsgerichtsordnung (ICC Rules of Arbitration - http://www.iccwbo.org/ICCDRSRules).

3.2.3 American Arbitration Association

Die American Arbitration Association (http://www.adr.org) hat ihren Sitz in New York. Ihr angegliedert ist das "International Centre for Dispute Resolution", das im Wesentlichen das für die internationale Schiedsgerichtsbarkeit zuständige Schiedsgericht ist.

3.2.4 Schiedsgericht der Stockholmer Handelskammer

Das von dem bei der Stockholmer Handelskammer eingerichteten Schiedsgericht (http://www.sccinstitute.com) ist eines der führenden Schiedsgerichte in der Welt.

In kleineren bzw. weniger komplexen Schiedsstreitigkeiten können die Parteien auch das beschleunigte Verfahren wählen ("Fast-Track-Arbitration"). In der Praxis wird dieser Verfahrensweg derzeit aber noch fast ausschließlich von nationalen bzw. skandinavischen Parteien gewählt.

Es besteht zudem die Möglichkeit, einen Emergency Arbitrator zu bestellen. Es handelt sich um ein dem einstweiligen Rechtsschutz entsprechendes Verfahren. Der Emergency Arbitrator ist binnen von 24 Stunden zu bestellen und der (vorläufige) Schiedsspruch ergeht nach spätestens fünf Tagen und ist gültig bis zu einem endgültigen Schiedsspruch.

3.2.5 London Court of international Arbitration

Der London Court of international Arbitration (http://www.lcia.org) ist eines der ältesten Schiedsgerichte in Europa. Insbesondere in der Seeschifffahrt sowie dem Versicherungsrecht hat er eine wesentliche Bedeutung.

3.2.6 Internationales Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich

Das Internationale Schiedsgericht der Wirtschaftskammer Österreich (http://wko.at/arbitration/) in Wien ist ein bei der österreichischen Wirtschaftskammer eingerichtetes, von dieser jedoch unabhängiges Schiedsgericht.

Die dem Schiedsgericht zugrunde liegende Verfahrensordnung zeichnet sich insbesondere durch eine weite Vertragsfreiheit der Parteien aus.

3.2.7 Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit

Die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS - http://www.dis-arb.de) in Bonn ist ein institutionelles Schiedsgericht sowohl für nationale als auch für internationale Streitigkeiten.

Dabei ist zum 01.03.2018 eine neue DIS-Schiedsgerichtsordnung in Kraft getreten.

3.2.8 Internationales Schiedsgericht der Schweizer Handelskammern

Die internationale Schiedsordnung der schweizerischen Handelskammern (http://www.swissarbitration.ch/) entspricht im Wesentlichen den UNCITRAL-Regeln und kann im Internet in der deutschen Fassung unter folgender Adresse eingesehen werden: https://www.swissarbitration.org/sa/download/SRIA_german.pdf.

4. Das UNCITRAL-Modellgesetz

4.1 Anwendungsbereich

Das Übereinkommen regelt die Anerkennung und Vollstreckung von Schiedssprüchen. Schiedssprüche sind Entscheidungen, die einen Rechtsstreit mit Urteilswirkung beenden. Der Schiedsspruch kann von einem im Einzelfall gebildeten Schiedsgericht oder von einem ständigen Schiedsgericht erlassen worden sein. Erforderlich für die Anwendbarkeit des Übereinkommens ist, dass der Schiedsspruch in einem anderen Staat erlassen worden ist als in dem, in dem um Anerkennung oder Vollstreckung nachgesucht wird.

Viele Schiedsgerichtsordnungen der internationalen Schiedsgerichte orientieren sich an dem Modellgesetz.

Die UN-Kommission für internationales Handelsrecht (UNCITRAL) hat neue Regeln zur Transparenz von abkommensbasierten Schiedsverfahren zwischen Investoren und Gaststaaten beschlossen ("UNCITRAL Rules on Transparency in Treaty based Investor - State Arbitration"). Die Regeln sind zum 01.04.2014 in Kraft getreten und sind in der seit diesem Zeitpunkt geltenden Fassung der UNCITRAL-Schiedsgerichtsordnung (http://www.uncitral.org/pdf/english/texts/arbitration/arb-rules-revised/arb-rules-revised-2010-e.pdf) eingearbeitet.

4.2 Anerkennung der Schiedsvereinbarung

Schriftliche Schiedsvereinbarungen werden von jedem Übereinkommensstaat anerkannt. Es kann sich dabei um eine Schiedsklausel in einem Vertrag oder um eine selbstständige Schiedsabrede handeln. Erforderlich ist die Unterzeichnung durch die Vertragsparteien. Alternativ kann die Schiedsvereinbarung auch in Briefen oder Telegrammen enthalten sein, die die Vertragspartner gewechselt haben (Elektronische Kommunikationsformen sind von der Rechtsprechung anerkannt worden). Eine Schiedsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen genügt, wenn sie in die Vertragsurkunde aufgenommen worden ist oder wenn in der Vertragsurkunde auf mit ihr verbundene AGB verwiesen wird. Ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben reicht dagegen nicht aus.

4.3 Anerkennung des Schiedsspruchs

Jeder Übereinkommensstaat erkennt Schiedssprüche als wirksam an und lässt sie nach den Verfahrensvorschriften des Hoheitsgebietes, in dem der Schiedsspruch geltend gemacht wird, zur Vollstreckung zu. Erschwerende Bedingungen im Vergleich zur Anerkennung und Vollstreckung inländischer Schiedssprüche sind nicht zulässig. Die Partei, welche die Anerkennung und Vollstreckung nachsucht, muss vorlegen:

  • Die gehörig legalisierte (beglaubigte) Urschrift des Schiedsspruches oder eine beglaubigte Abschrift. Unter "gehöriger Legalisierung" wird meist die amtliche Bestätigung der Authentizität der Unterschrift der Schiedsrichter verstanden. Die Beglaubigungsanforderungen richten sich nach den Vorschriften des Anerkennungsstaates. Für Deutschland kommt eine Beglaubigung durch einen deutschen Notar oder durch einen deutschen Konsularbeamten des Amtsbezirks, in dem der Schiedsspruch ergangen ist, in Betracht.

  • Die Urschrift der Schiedsvereinbarung oder eine beglaubigte Abschrift.

  • Ggf. beglaubigte Übersetzungen der vorgenannten Urkunden in die Amtssprache des Anerkennungs- und Vollstreckungsstaates.

4.4 Vollstreckung des Schiedsspruchs

Die Anerkennung und Vollstreckung des Schiedsspruchs darf auf Antrag der Partei, gegen die er geltend gemacht wird, nur aus den in Art. 5 des Übereinkommens aufgelisteten Gründen (vor allem wegen bestimmter schwerwiegender Verfahrensmängel) versagt werden. Der Antragsteller hat das Vorliegen dieser Gründe zu beweisen.

5. Die Anerkennung und Vollstreckung eines ausländischen Schiedsspruchs in Deutschland

Die Anerkennung und Vollstreckung eines durch ein ausländisches Schiedsgericht getroffenen Schiedsspruches bestimmt sich gemäß § 1061 ZPO nach dem New Yorker-Übereinkommen vom 10.06.1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (http://www.dis-arb.de/materialien/konvention58.html), das auch als UN-Übereinkommen bezeichnet wird.

Dem Übereinkommen sind die meisten Länder dieser Welt beigetreten, so u.a. sämtliche Mitgliedsländer der Europäischen Union. Eine aktuelle Liste der Mitgliedsländer ist im Internet einsehbar unter http://www.uncitral.org/uncitral/en/uncitral_texts/arbitration/NYConvention_status.html.

Daneben gibt es weitere internationale Abkommen und bilaterale Verträge zwischen einzelnen Staaten.

 Siehe auch 

Obligatorische Streitschlichtung

Vereinsschiedsgericht

http://www.schiedsamt.de (Bund Deutscher Schiedsmänner und Schiedsfrauen)

http://www.tenos.de (Gewerblicher Schiedsgerichtsanbieter)

Kröll: Die Entwicklung des Schiedsrechts 2018; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 818

Weber: Einführung in die internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Jura 2004, 153