Rechtswörterbuch

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Schadenabwicklungsunternehmen

 Normen 

§ 126 VVG

§ 164 VAG

 Information 

Versicherungsunternehmen, die neben der Rechtschutzversicherung mehrere Branchen versichern (Kompositversicherer), sind gemäß § 164 VAG zur Vermeidung einer Interessenkollision verpflichtet, die Schadenabwicklung auf ein anderes Unternehmen zu übertragen.

Schuldner der Versicherungsleistung bleibt der Rechtsschutzversicherer.

Das Schadenabwicklungsunternehmen entscheidet über die Kostenübernahme des Rechtsschutzversicherers für den jeweiligen Rechtsstreit. Es prüft den Umfang des Versicherungsschutzes einschließlich der Risikoausschlüsse und der Erfolgsaussichten der Klage. Damit soll gewährleistet sein, dass objektiv entschieden wird.

Im Fall der Erhebung einer Deckungsklage ist gemäß § 126 VVG diese gegen das Schadenabwicklungsunternehmen und nicht gegen den Rechtschutzversicherer zu richten. Das Schadenabwicklungsunternehmen ist im Versicherungsschein aufzuführen.

Das Schadenabwicklungsunternehmen ist nicht vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen (BGH 26.10.2016 - IV ZR 34/16).

 Siehe auch 

Arbeitnehmererfindung - Rechtsschutzdeckung

Beratungs-Rechtsschutz

Prozessfinanzierer

Rechtsanwalt

Rechtsschutzversicherung - Rechtsanwaltswechsel

Rechtsschutzversicherung - Arbeitsrecht

Rechtsschutzversicherung - Baurisikoausschluss

Rechtsschutzversicherung - Deckungsklage

Rechtsschutzversicherung - Ermittlungsverfahren

Rechtsschutzversicherung - Formen

Rechtsschutzversicherung - Schiedsgutachten

Rechtsschutzversicherung - Stichentscheid

Rechtsschutzversicherung - Zwangsvollstreckung

Repräsentant - Versicherungsrecht

Versicherungsaufsicht

Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit