Sachverständige - Arten
1 Allgemein
Nicht zuletzt aufgrund einer fehlenden gesetzlichen Regelung können für die verschiedenen Arten von Sachverständigen u.a. die folgenden Gruppen gebildet werden, wobei die Zuordnung eines Sachverständigen zu mehreren Gruppen möglich ist:
öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige/Gutachter
gerichtlich ernannte Sachverständige/Gutachter
staatlich anerkannte Sachverständige/Gutachter
zertifizierte Sachverständige/Gutachter
Gutachterausschüsse der öffentlichen Behörden
freie Sachverständige/Gutachter
verbandsanerkannte Sachverständige/Gutachter
Chartered Surveyors
Daneben kann eine Zuordnung auch nach dem Spezialbereich innerhalb der Wertermittlung geschehen: So gibt es Sachverständige für Bauschäden, Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken sowie Sachverständige für Mieten und Pachten.
2 Staatlich anerkannte Sachverständige
Staatlich anerkannte Sachverständige sind Sachverständige, die aufgrund einer besonderen (und nachgewiesenen) Qualifikation nach der Beantragung der Anerkennung und dem Nachweis der entsprechenden Anerkennungsvoraussetzungen von einer Behörde (z.B. Landesbehörde, Architekten- und Ingenieurskammern) in ihrem Fachbereich die staatliche Anerkennung verliehen bekommen haben.
Beispiel:
"Verordnung zur Anerkennung, zum Einsatz und zur Überwachung von Prüfsachverständigen im Eisenbahnbereich (Eisenbahn-Prüfsachverständigenverordnung - EPSV)" Die Anerkennung erfolgt gemäß § 3 der Verordnung durch das Eisenbahn-Bundesamt.
3 Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige
Siehe insofern den Beitrag "Sachverständige - öffentlich bestellt".
4 Gerichtlich ernannte Sachverständige
Bei der Ernennung von Sachverständigen durch ein Gericht geschieht dies nicht generell, sondern immer nur für den jeweiligen Prozess. Bei der Auswahl des Sachverständigen ist der Richter nicht an den Antrag einer der Prozessparteien gebunden, einen bestimmten Sachverständigen zu benennen. Die Parteien sind jedoch vor der Ernennung zur Person des Sachverständigen zu hören. Der Richter ist grundsätzlich in seiner Auswahl frei. Davon bestehen zwei Ausnahmen:
Besteht für die Fachrichtung ein öffentlich bestellter Sachverständiger, so soll dieser gemäß § 404 Abs. 3 ZPO bestellt werden bzw. es ist aus dem Kreis der infrage kommenden öffentlich bestellten Sachverständigen einer auszuwählen. Etwas anderes gilt nur, wenn besondere Umstände die Ernennung eines anderen, öffentlich bestellten Sachverständigen rechtfertigen.
Einigen sich die Parteien auf eine bestimmte Person als Sachverständigen, so ist der Richter gemäß § 404 Abs. 5 ZPO an diese Wahl grundsätzlich gebunden.
Zu weiteren Ausführungen siehe den Beitrag "Sachverständigenbeweis" bzw. "Kindschaftssachen".
5 Zertifizierte Sachverständige
Im europäischen Rechts- und Wirtschaftsraums fehlte eine länderübergreifend anerkannte und bekannte Qualifikation für Sachverständige/Gutachter. Das System der öffentlichen Bestellung von Sachverständigen ist nur in Deutschland bekannt.
Ein europaweit einheitlich anerkannter Qualitätsnachweis wurde durch die Möglichkeit der Zertifizierung von Sachverständigen geschaffen. Die Zertifizierung richtet sich nach der DIN EN ISO/IEC 17024, die die DIN EN 45013 ablöste.
Der zertifizierte Sachverständige weist seine Qualifikation und persönliche Eignung in der Regel durch Prüfung nach. Darüber hinaus hat er sich regelmäßigen Fortbildungsmaßnahmen zu unterziehen und nach fünf Jahren die Zertifizierung zu erneuern.
Zuständig für die Zertifizierung von Zertifizierungsstellen ist die Deutsche Akkreditierungsstelle (http://www.dakks.de).
Das Verfahren der Zertifizierung verläuft in folgenden Abschnitten:
- a)
Stellung des Antrags auf Akkreditierung
- b)
Abschluss des Akkreditierungsvertrags
- c)
Überprüfung der fachlichen Kompetenz des Gutachters
- d)
Vergabe der Akkreditierungsurkunde und Eintragung des Gutachters im Register
Inhalte und Anforderungen an die zu zertifizierenden Sachverständigen sind in Form von normativen Dokumenten festgelegt. Das jeweilige Zertifikat bestätigt die Konformität mit den normativen Dokumenten.
6 Behörden als Sachverständige
Behörden und amtliche Stellen erstatten in vielen Fällen Gutachten. Für den Grundstücksbereich ist hier der Gutachterausschuss zu nennen, der in den Kreisen und kreisfreien Städten zu finden ist.
7 Freie Sachverständige
Zu den freien Sachverständigen zählen die selbstständig tätigen Sachverständigen, welche keine amtliche Anerkennung oder öffentliche Bestellung besitzen.
Der freie Sachverständige muss jeden Eindruck in der Öffentlichkeit vermeiden, dass er zum Kreise der öffentlich bestellten oder amtlich anerkannten Sachverständigen gehört. Diese scheinbare Zugehörigkeit kann beispielsweise schon durch die Verwendung eines Rundstempels entstehen, wie ihn öffentlich bestellte Sachverständige verwenden.
8 Verbandsanerkannte Sachverständige
Die verschiedensten Verbände benennen Sachverständige/Gutachter zur Grundstückswertermittlung nach ihren eigenen Anforderungen. Ein allgemeingültiges System der Voraussetzungen zur Benennung von Wertgutachtern besteht nicht.
9 Chartered Surveyors
The "Royal Institution of Chartered Surveyors" wurde als Fachverband für Immobilienfachleute 1868 in Großbritannien gegründet und ist heute ein weltweit tätiger Berufsverband von Immobilienfachleuten, der 100.000 Mitglieder in 146 Ländern rund um den Globus repräsentiert.
Kennzeichnend für den Verband sind die hohen fachlichen Anforderungen an die Mitglieder, die sich u.a. in den Aufnahmevoraussetzungen niederschlagen.
Die zur Immobilienbewertung vorgegebenen Standards sind in dem sogenannten Red Book niedergelegt.