Rechtswörterbuch

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Sachenrechtsbereinigung

 Normen 

SachenRBerG

 Information 

Regelung der Rechtsverhältnisse an Grundstücken im Beitrittsgebiet.

In der ehemaligen DDR konnte mit Genehmigung der Behörden u.a. ein Gebäude auf einem fremden Grundstück errichtet werden. Folge war, dass das Gebäude und das Grundstück verschiedenen Eigentümer zuzuordnen waren.

Ziel des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes ist, diese dem bundesdeutschen Recht fremden Rechtsverhältnisse unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen zu bereinigen.

Die Durchführung erfolgt durch ein notarielles Vermittlungsverfahren, das in den §§ 88 ff. SachenRBerG geregelt ist.

Der Erwerb von Gebäudeeigentum ohne dingliches Nutzungsrecht (Art. 233 § 2a Abs. 1 Satz 1 Buchst. a, § 2b Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 EGBGB) umfasst die Befugnis, in den Grenzen von Umfang und Nutzungsart des bestehenden Gebäudes erforderlichenfalls ein neues Gebäude zu errichten. Im Unterschied zum dinglichen Nutzungsrecht besteht die Befugnis aber nicht auf Dauer, sondern berechtigt den Nutzer nur vorübergehend zum Besitz der Grundstücke, längstens bis zum Abschluss der Sachenrechtsbereinigung (BVerwG 25.01.2017 - 9 C 29.15).

Wurde im Beitrittsgebiet vor dem 3. Oktober 1990 über die Grenze gebaut, folgt daraus allein kein Anspruch auf Ankauf der überbauten Flächen zu den Bedingungen des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (BGH 15.07.2016 - V ZR 195/15).

 Siehe auch 

Grundstückskaufvertrag

Aumüller: Notarielles Vermittlungsverfahren in der Sachenrechtsbereinigung; 1. Auflage 1997

Eickmann: Sachenrechtsbereinigung; Kommentar, 1. Auflage 2004

Mollnau: Zum Begriff des Lebensmittelpunktes im Sachenrechtsbereinigungsgesetz; Neue Justiz - NJ 1996, 13

Schnabel: Rechtsprechung zur Schuldrechtsanpassung und Sachenrechtsbereinigung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3473

Schnabel: Rechtsprechung zur Schuldrechtsanpassung und Sachenrechtsbereinigung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 3308