Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung
SAZVRefG
1 Einführung
Die zivilrechtliche Zwangsvollstreckung überlässt dem Gläubiger einer Geldforderung die Entscheidung, ob und in welchem Umfang er sein Recht im Wege der Zwangsvollstreckung durchsetzen will. Für die Erteilung eines Vollstreckungsauftrags benötigt er allerdings konkrete Anhaltspunkte über verwertbares Vermögen des Schuldners. Nach geltendem Recht kann der Gläubiger erst nach einem fruchtlosen Fahrnispfändungsversuch die Abnahme der eidesstattlichen Versicherung, in deren Rahmen der Schuldner ein Verzeichnis seines gesamten Vermögens vorzulegen hat, verlangen.
2 Informationsbeschaffung des Gläubigers bei Vollstreckungsbeginn
Der Gläubiger hat bereits vor dem Vollstreckungsbeginn folgende Möglichkeiten zur Informationsgewinnung über die Vermögensverhältnisse des Schuldners:
- a.
Gemäß § 802c ZPO ist der Schuldner verpflichtet, dem Gerichtsvollzieher zum Zwecke der Vollstreckung einer Geldforderung detailliert Auskunft über sein Vermögen zu erteilen.
Voraussetzungen der Auskunftspflicht sind ein entsprechender Antrag des Gläubigers und das Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung.
Das Verfahren des Gerichtsvollziehers zur Abnahme der Vermögensauskunft des Schuldners ist im Einzelnen in § 802f ZPO geregelt; auch soll notfalls die Erzwingungshaft statthaft sein (§ 802g ZPO).
§ 802f ZPO wurde zum 19.07.2024 neu gefasst (siehe auch die Bt-Drs. 20/8095) und beinhaltet nun auch die Möglichkeit, die Vermögensauskunft per Bild- und Tonübertragung oder an einem sonstigen geeigneten Ort abzunehmen.
Absatz 1 regelt die Voraussetzungen, unter denen der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft abnehmen darf. Vorgaben zum Verfahren und zu den Pflichten des Schuldners hinsichtlich der Beibringung von Unterlagen finden sich in den Absätzen 2 und 4.
Der Gerichtsvollzieher hat den Schuldner zur Zahlung aufzufordern und letztmalig eine Zahlungsfrist einzuräumen. Wird die Forderung innerhalb von zwei Wochen nach der Zahlungsaufforderung nicht vollständig beglichen, darf der Gerichtsvollzieher die Vermögensauskunft abnehmen. Entscheidend ist dabei, dass zwischen der Zahlungsaufforderung und der Abnahme der Vermögensauskunft zwei Wochen liegen. Unerheblich ist hingegen, ob die Zahlungsaufforderung vor der Ladung zur Abnahme der Vermögensauskunft erfolgt ist oder ob die Zahlungsaufforderung zusammen mit der Ladung erfolgt.
Der Schuldner ist nach der Abgabe der Auskunft für den Zeitraum von zwei Jahren grundsätzlich nicht verpflichtet, eine weitere Vermögensauskunft abzugeben. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um dasselbe Zwangsvollstreckungsverfahren eines Gläubigers, ein anderes Zwangsvollstreckungsverfahren desselben Gläubigers oder das Zwangsvollstreckungsverfahren eines Folgegläubigers handelt. Durch die Formulierung »es sei denn« wird zum Ausdruck gebracht, dass in Abweichung vom ersten Halbsatz eine Verpflichtung des Schuldners auf Abgabe einer Vermögensauskunft dann besteht, wenn der Gläubiger Tatsachen geltend macht, die auf eine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners schließen lassen.
- b.
Kommt der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nach oder ist bei einer Vollstreckung in die dort aufgeführten Vermögensgegenstände eine vollständige Befriedigung des Gläubigers voraussichtlich nicht zu erwarten, so darf der Gerichtsvollzieher gemäß § 802l ZPO bestimmte Drittauskünfte einholen.
Mit der Neufassung des § 802l Absatz 1 ZPO zum 01.01.2022 wurden die Voraussetzungen, unter denen Gerichtsvollzieher Drittauskünfte einholen können, erleichtert. Dadurch soll die Gewinnung von Informationen über verwertbare Vermögensgegenstände des Schuldners verbessert und beschleunigt werden.
Die Möglichkeit sofortiger Sachpfändung bleibt unberührt (§ 807 ZPO).
3 Verfahren zur Abgabe der Vermögensauskunft
Gemäß § 802k ZPO werden die Vermögensverzeichnisse landesweit von einem zentralen Vollstreckungsgericht in elektronischer Form verwaltet. Auf den Inhalt dieser Datenbank haben alle Gerichtsvollzieher Zugriff, die damit deren Inhalt weiteren Titelgläubigern zu Vollstreckungszwecken zugänglich machen können.
4 Schuldnerverzeichnis
Das Schuldnerverzeichnis wird für jedes Land von einem zentralen Vollstreckungsgericht geführt (§ 882h ZPO). Das Zentralverzeichnis ist als landesweites Internetregister ausgestaltet, in das jeder Einsicht nehmen kann, der darlegt, diese Information zu einem legitimen Zweck zu benötigen.
Anknüpfungspunkt für eine Eintragung in dieses Register sind nicht formale Tatbestände wie die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung. Nur derjenige Schuldner hat mit einer Eintragung zu rechnen, der seinen vollstreckungsrechtlichen Auskunftspflichten nicht nachkommt oder gegen den die Vollstreckung erfolglos geblieben ist.