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Ruhen des Zivilprozesses

Normen

§ 251 ZPO

§ 251a Abs. 3 ZPO

§ 278 Abs. 4 ZPO

Information

Das Ruhen des Verfahrens wird von dem Gericht in folgenden Fällen angeordnet:

  • Beide Parteien beantragen das Ruhen und es dient Vergleichsverhandlungen oder ist aus anderen Gründen zweckmäßig.

  • Das Gericht entscheidet nicht nach Aktenlage oder vertagt die Verhandlung nicht.

  • Beide Parteien versäumen die Güteverhandlung.

Das Ruhen des Verfahrens ist von der Unterbrechung zu unterscheiden.

Auch wenn das Verfahren mehr als zwei Jahre geruht hat und anschließend fortgeführt wird, so entsteht für den Rechtsanwalt kein neuer Gebührenanspruch (VGH Bayern 08.12.2014 - 15 M 2529/14).

Im Berufungsverfahren ist ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens nicht zugleich als Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist auszulegen (BGH 11.09.2012 - XI ZB 8/12).

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