Rubrum
1. Begriffsbestimmung
Erster Teil einer Klageschrift, eines Urteils oder eines Beschlusses.
Das Rubrum besteht aus:
der Bezeichnung der zuständigen Behörde / des zuständigen Gerichts
der Bezeichnung des Geschäftszeichens
der Eingangsformel
der Bezeichnung der Parteien und der Prozessbevollmächtigten
evtl. der Nennung des Tages der letzten mündlichen Verhandlung
2. Unrichtige Beklagtenbezeichnung
Als Teil einer Prozesshandlung ist eine Parteibezeichnung grundsätzlich auslegungsfähig (BGH 14.12.2012 - V ZR 102/12). Dabei kann das auslegende Gericht zu folgenden Ergebnissen kommen:
- a)
Der Kläger meinte die im Rubrum aufgeführte Person, hat sie jedoch unrichtig bezeichnet: Es ist eine Parteiberichtigung vorzunehmen.
Es entspricht ständiger Rechtsprechung (BGH 14.09.2005 - VIII ZR 117/04) dass auch bei einer äußerlich unrichtigen Bezeichnung im Rubrum das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach ihrem objektiven Sinn betroffen werden soll.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anstelle der Gesellschaft geklagt, die Klage war wegen der fehlenden Prozessführungsbefugnis abgewiesen worden. Der BGH hat den Gesellschaftern einen Anspruch auf Rubrumsberichtigung zuerkannt.
Auch nach der Entscheidung BAG 28.08.2008 - 2 AZR 279/07 kann eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden.
- b)
Der Kläger meinte eine andere Partei. Es kann zur Vermeidung einer Klageabweisung ein Parteiwechsel beantragt werden.
BGH 18.11.2004 - III ZR 97/03 (hinreichende Bezeichnung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft)
OLG Zweibrücken 25.04.2001 - 4 W 27/01
Kempe/Antochewicz: Haftungsfall oder Rettung möglich? - Die fehlerhafte Beklagtenbezeichnung in der Klageschrift; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 2797
Opolony: Das Richtige im Falschen. Die Rubrumsberichtigung in der Rechtsprechung des BAG; Fachanwalt Arbeitsrecht - FAr 2004, 322