Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Rubrum

 Normen 

§ 313 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO

§ 117 Abs. 2 Nr. 1, 2 VwGO

§ 105 Abs. 2 Nr. 1, 2 FGO

§ 275 StPO

§ 136 Abs. 1 Nr. 1 - 3 SGG

 Information 

1. Begriffsbestimmung

Erster Teil einer Klageschrift, eines Urteils oder eines Beschlusses.

Das Rubrum besteht aus:

  • der Bezeichnung der zuständigen Behörde / des zuständigen Gerichts

  • der Bezeichnung des Geschäftszeichens

  • der Eingangsformel

  • der Bezeichnung der Parteien und der Prozessbevollmächtigten

  • evtl. der Nennung des Tages der letzten mündlichen Verhandlung

2. Unrichtige Beklagtenbezeichnung

Als Teil einer Prozesshandlung ist eine Parteibezeichnung grundsätzlich auslegungsfähig (BGH 14.12.2012 - V ZR 102/12). Dabei kann das auslegende Gericht zu folgenden Ergebnissen kommen:

  1. a)

    Der Kläger meinte die im Rubrum aufgeführte Person, hat sie jedoch unrichtig bezeichnet: Es ist eine Parteiberichtigung vorzunehmen.

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung (BGH 14.09.2005 - VIII ZR 117/04) dass auch bei einer äußerlich unrichtigen Bezeichnung im Rubrum das Rechtssubjekt als Partei anzusehen ist, das durch die fehlerhafte Bezeichnung nach ihrem objektiven Sinn betroffen werden soll.

    "Deshalb ist bei objektiv unrichtiger oder mehrdeutiger Bezeichnung grundsätzlich diejenige Person als Partei anzusehen, die erkennbar durch die fehlerhafte Parteibezeichnung betroffen werden soll. Für die Ermittlung der Parteien durch Auslegung ihrer Bezeichnung sind nicht nur die im Rubrum der Klageschrift enthaltenen Angaben, sondern auch der gesamte Inhalt der Klageschrift einschließlich etwaiger beigefügter Anlagen zu berücksichtigen" (BGH 10.08.2022 - VII ZR 62/22).

    In dem der Entscheidung aus dem Jahr 2005 (s.o.) zugrunde liegenden Sachverhalt hatten die Gesellschafter einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts anstelle der Gesellschaft geklagt, die Klage war wegen der fehlenden Prozessführungsbefugnis abgewiesen worden. Der BGH hat den Gesellschaftern einen Anspruch auf Rubrumsberichtigung zuerkannt.

    Auch nach der Entscheidung BAG 28.08.2008 - 2 AZR 279/07 kann eine ungenaue oder erkennbar falsche Parteibezeichnung jederzeit von Amts wegen richtiggestellt werden.

  2. b)

    Der Kläger meinte eine andere Partei. Es kann zur Vermeidung einer Klageabweisung ein Parteiwechsel beantragt werden.

 Siehe auch 

Endurteil

Prozessurteil

Teilurteil

Versäumnisurteil

Zwischenurteil

BGH 18.11.2004 - III ZR 97/03 (hinreichende Bezeichnung einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft)

OLG Zweibrücken 25.04.2001 - 4 W 27/01

Kempe/Antochewicz: Haftungsfall oder Rettung möglich? - Die fehlerhafte Beklagtenbezeichnung in der Klageschrift; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 2797

Opolony: Das Richtige im Falschen. Die Rubrumsberichtigung in der Rechtsprechung des BAG; Fachanwalt Arbeitsrecht - FAr 2004, 322