Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Restschuldbefreiung - Entscheidung

 Normen 

§§ 286 - 303 InsO

§ 1 S. 2 InsO

 Information 

1. Entscheidung über die Restschuldbefreiung

1.1 Zeitpunkt und Verfahren

Das Insolvenzgericht entscheidet im Schlusstermin über die Zulassung zur Restschuldbefreiung (§§ 287a - 291 InsO). Diese Entscheidung wird auch als Ankündigung der Restschuldbefreiung bezeichnet. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss, der mit der sofortigen Beschwerde von dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der die Ablehnung beantragt hat, angefochten werden kann.

Das Insolvenzgericht entscheidet gemäß § 300 InsO nach Anhörung der Insolvenzgläubiger, des Insolvenzverwalters oder Treuhänders und des Schuldners durch Beschluss über die Erteilung der Restschuldbefreiung, wenn die dreijährige (seit dem 01.10.2020) Abtretungsfrist ohne vorzeitige Beendigung verstrichen ist.

Dabei ist eine Restschuldbefreiung jetzt auch dann erlangbar, wenn der Schuldner keine besonderen Voraussetzungen erfüllt. Daher konnten die vormaligen Sondertatbestände, von deren Erfüllung derzeit die Erlangbarkeit einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach drei bzw. fünf Jahren abhing, ersatzlos entfallen.

1.2 Versagung der Restschuldbefreiung

1.2.1 Allgemein

Auf Antrag nur eines (anwesenden oder vertretenen) Insolvenzgläubigers ist die Zulässigkeit der Restschuldbefreiung zu versagen, wenn einer der in § 290 InsO abschließend aufgezählten Versagungsgründe vorliegt. Der Versagungsgrund ist von dem Insolvenzgläubigerglaubhaft zu machen. Unerheblich ist, ob der Insolvenzgläubiger ein Interesse an der Versagung der Restschuldbefreiung hat.

Der Antrag auf Restschuldbefreiung ist bei Vorliegen der in § 287a Abs. 2 InsO aufgeführten Sachverhalte unzulässig, so u.a. bei einem wiederholten Restschuldbefreiungsverfahren.

Würde allein das Vorhandensein eines neuen Gläubigers ausreichen, um das Rechtsschutzbedürfnis des Schuldners für einen erneuten Antrag zu bejahen, könnte der Zweck der Versagungsgründe nicht erreicht werden. Die vorsätzliche oder grob fahrlässige Verletzung von Auskunfts- und Mitwirkungspflichten (§ 290 Absatz 1 Nummer 5 InsO) sowie vorsätzliche oder grob fahrlässige unrichtige oder unvollständige Angaben in den Verzeichnissen des Schuldners (§ 290 Absatz 1 Nummer 6 InsO) blieben ohne Konsequenzen, weil sie dem Schuldner in einem nachfolgenden Verfahren nicht mehr vorgehalten werden könnten.

Wird das Vorliegen eines Versagungsgrundes bestritten, so hat gemäß § 5 InsO das Insolvenzgericht den Sachverhalt aufzuklären.

1.2.2 Versagungsgrund Insolvenzstraftat

Nach einer Entscheidung des BGH vom 18.12.2002 - IX ZB 121/02 kann die Restschuldbefreiung auch wegen einer Insolvenzstraftat nach § 290 Abs. 1 InsO versagt werden, die nicht im Zusammenhang mit dem Insolvenzverfahren steht, in dem die Restschuldbefreiung beantragt wird.

Zeitlich sind nach den Ausführungen des obigen BGH-Urteils Verurteilungen des Schuldners innerhalb der fünfjährigen Tilgungsfrist des § 46 Abs. 1 Nr. 1 BZRG zu berücksichtigen.

1.3 Verletzung von Mitwirkungspflichten

Nach der Regelung in § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist die Restschuldbefreiung nur dann zu versagen, wenn Auskunfts- und Mitwirkungspflichten "nach diesem Gesetz", also in der Insolvenzordnung geregelte Pflichten, verletzt werden.

Zu den Aufgaben des Insolvenzverwalters gehört es insbesondere, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen in Besitz und Verwaltung zu nehmen und es zu verwerten. Die Mitwirkungspflicht verlangt, dass der Schuldner in seinem Besitz befindliche Gegenstände der Insolvenzmasse dem Verwalter zur Verfügung stellt. Aufgabe des Insolvenzverwalters ist es auch, ein Entgelt für die Nutzung einer im Eigentum des Schuldners stehenden Wohnung zur Masse einzuziehen. Nutzt ein Dritter die Wohnung, ist der Schuldner verpflichtet, nach Möglichkeit an der Einziehung einer Nutzungsentschädigung mitzuwirken. Bewohnt der Schuldner hingegen wie im Streitfall die Wohnung selbst, steht seine eigene Zahlungspflicht wegen der rechtsgrundlosen Nutzung der Wohnung in Rede und nicht seine Pflicht, den Insolvenzverwalters bei der Geltendmachung dieses Anspruchs zu unterstützen. Die Zahlungsverpflichtung des Schuldners ergibt sich aus den Bestimmungen des BGB über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und nicht aus einer von § 290 Abs. 1 Nr. 5 InsO vorausgesetzten Mitwirkungspflicht "nach diesem Gesetz" (BGH 19.11.2015 - IX ZB 59/14).

2. Veröffentlichung der Entscheidung

Der Beschluss ist gemäß § 300 Abs. 4 InsO öffentlich bekannt zu machen. Gegen den Beschluss steht dem Schuldner und jedem Insolvenzgläubiger, der bei der Anhörung nach Absatz 1 oder Absatz 2 die Versagung der Restschuldbefreiung beantragt oder der das Nichtvorliegen der Voraussetzungen einer vorzeitigen Restschuldbefreiung nach Absatz 2 geltend gemacht hat, die sofortige Beschwerde zu.

 Siehe auch 

Schuldenbereinigungsplanverfahren

Verbraucherinsolvenzverfahren

BGH 18.02.2010 - IX ZB 180/09 (Versagung der Restschuldbefreiung wegen einer Insolvenzstraftat)

BGH 21.07.2005 - IX ZB 80/04 (Versagung der Restschuldbefreiung)

Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier: Insolvenzrecht. Kommentar; 4. Auflage 2020