Rechtswörterbuch

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Rentenarten

 Normen 

§ 33 SGB VI

 Information 

Gemäß § 33 SGB VI werden folgende Rentenarten unterschieden:

1. Altersrenten

Es bestehen folgende Altersrenten:

  • Regelaltersrente

  • Altersrente für langjährig Versicherte

  • Altersrente für Schwerbehinderte

  • Altersrente für Frauen

  • Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute

Die folgenden Altersrentenart wurde aufgrund von Übergangsregelungen nur noch für vor dem 01.01.1952 geborene Versicherte bewilligt:

  • Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit

2. Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Folgende Rentenarten sind aufgehoben, es werden nur noch bewilligte Leistungen weitergewährt:

3. Renten wegen Todes

  • Große und kleine Witwen- und Witwerrente

  • Waisenrenten

  • Witwen- und Witwerrenten an vor dem 01.07.1977 geschiedene Ehegatten

  • Erziehungsrenten

  • Renten wegen Todes bei Verschollenheit

4. Teilrente

 Siehe auch 

Altersrente

Altersteilzeit

Berufsunfähigkeitsrente

Ersatzzeiten

Erwerbsunfähigkeitsrente

Frühverrentung

Rentenversicherungsträger

Teilrente

Verminderte Erwerbsfähigkeit

Wartezeit