Rechtswahrungsanzeige
1 Allgemein
Mitteilung des Trägers der Sozialleistung an den Unterhaltspflichtigen, dass die Ansprüche in Höhe der Leistung auf den Träger der Sozialleistung übergegangen sind.
In vielen Fällen bleiben Unterhaltszahlungen durch einen Unterhaltspflichtigen aus oder werden erst verspätet gezahlt. In diesen Fällen kommt es zum Eintreten des entsprechenden Sozialträgers, der sich durch die Rechtswahrungsanzeige die Rückgewähr der gezahlten Leistungen sichert.
Die Rechtswahrungsanzeige kann bei Sozialhilfe, Bürgergeld, Unterhaltsvorschusszahlungen oder Leistungen nach dem BAföG zugesandt werden.
Es handelt sich um gesetzlich vorgeschriebene Fälle des Forderungsübergangs. Die Rechtswahrungsanzeige selbst stellt einen Verwaltungsakt dar, der begründet sein muss und aus dem sich die wesentlichen Ermessenserwägungen ergeben müssen.
Im Rahmen des Rechtswegs bei der Anfechtung der Überleitung ist zu unterscheiden: Soll das Bestehen / Nichtbestehen des übergeleiteten Anspruchs geltend gemacht werden, so ist der Zivilrechtsweg gegeben. Soll die Überleitung angefochten werden, so ist nach einem erfolglosem Widerspruch das Sozialgericht / Verwaltungsgericht zuständig.
Ist ein Rechtsstreit über den übergeleiteten Anspruch bereits eingeleitet oder abgeschlossen, so besteht folgende Rechtslage:
Wurde der Rechtsstreit bereits vor der Überleitung rechtshängig, verbleibt die Prozessführungsbefugnis bei dem Leistungsberechtigten.
Wurde der Rechtsstreit während bestehender Rechtshängigkeit übergeleitet, so verbleibt die Prozessführungsbefugnis bei dem Leistungsberechtigten, der Klageantrag ist aber auf Leistung an den Leistungsträger umzustellen.
Ist über den Antrag bereits ein Titel ergangen, so kann der Leistungsträger die Umschreibung des Titels gemäß § 325 ZPO verlangen.
2 Aufgrund von Ansprüchen der Grundsicherung für Arbeitssuchende
Rechtsgrundlage des Überleitungsanspruchs bei der Zahlung der Grundsicherung für Arbeitssuchende (Arbeitslosengeld II) ist § 33 SGB II.
Dabei wird zwischen einer allgemeinen Überleitung und der Überleitung von Unterhaltsansprüchen (Sonderregelungen in § 33 Abs. 2 SGB II) unterschieden.
Die Voraussetzungen des allgemeinen Überleitungsanspruchs sind:
Es werden Leistungen des Bürgergeldes erbracht bzw. sie sind bewilligt worden.
Bei rechtzeitiger Leistung des Unterhaltspflichtigen hätte das Bürgergeldes nicht geleistet werden müssen.
Keine Voraussetzung ist, dass der übergeleitete Anspruch tatsächlich besteht. Ausreichend ist eine Vermutung seines Bestehens. Die Überleitung kann gegenüber natürlichen und juristischen Personen des privaten und öffentlichen Rechts erhoben werden. Der Überleitung hat eine Ermessensprüfung des Leistungsträgers vorauszugehen.
Sollen bürgerlich-rechtliche Unterhaltsansprüche übergeleitet werden, so müssen zusätzlich die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:
Der Unterhaltspflichtige gehört nicht zu dem in § 33 Abs. 2 SGB II aufgeführten Personenkreis, gegenüber dem die Überleitung ausgeschlossen ist.
Das Vermögen des Unterhaltspflichtigen übersteigt das nach § 11 f. SGB II zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen.
Sofern der Unterhaltsanspruch für die Vergangenheit geltend gemacht werden soll, müssen zudem die Voraussetzungen des § 1613 BGB gegeben sein (Verzug mit Unterhalt).