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Rechtsanwaltswerbung - Internet

Normen

§§ 43 b, 113, 114 BRAO

§§ 6 – 10 BORA

§ 3 UWG

Information

Bei der Erstellung seines Internetauftritts muss der Rechtsanwalt verschiedene gesetzliche Grenzen einhalten, die im Folgenden aufgezeigt werden:

Bei der Erstellung des Inhalts des Internetauftritts sind die gesetzlichen Vorgaben des § 5 DDG zu beachten:

Danach haben Dienstanbieter für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene digitale Dienste die in der Norm genannten Informationen, die leicht erkennbar und unmittelbar erreichbar sein müssen, ständig verfügbar zu halten.

Dabei gilt auch der Internetauftritt der Rechtsanwaltskanzlei als geschäftsmäßiger digitaler Dienst. Zulässiger Inhalt des Internetauftritts sind die Darstellung der Kanzlei, der berufliche Werdegang des Rechtsanwalts, ggf. private Angaben, Fachanwaltstitel etc.

Zudem müssen Rechtsanwälte die allgemein für Dienstleistungserbringer bestehenden Informationspflichten beachten.

Bei der Gestaltung des Internetauftritts bestehen die Grenzen nur in einem marktschreierischen Auftreten. Grundsätzlich ist der Rechtsanwalt innerhalb dieser Grenzen bei der Wahl des Logos, der Farbgestaltung und einer musikalischen Untermalung etc. frei.

Bei der Auswahl des Domain-Namens kann, sofern der Name noch nicht vergeben ist, auf allgemein beschreibende Namen zurückgegriffen werden (Beispiel: www.mietrecht.de; www.strafverteidiger.de). Hierin liegt nach einem Urteil des BGH (BGH 17.05.2001 – I ZR 216/99) kein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Voraussetzung ist, dass der Domain-Name in einem sachlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit des Rechtsanwalts steht und auch selbst sachlich sein muss.

metis