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Rechtsanwaltsvergütung - Strafverfahren

 Normen 

RVG

Vergütungsverzeichnis zum RVG

 Information 

1. Gesamtgebühren des Pflichtverteidigers

Mit der Regelung in § 58 Abs. 3 RVG wurde die zuvor streitige Frage geklärt, ob die Gesamtgebühren des Pflichtverteidigers jedenfalls die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers nicht überschreiten sollen:

"Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen."

2. Rechtsanwalt im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen

Mit der Vorbemerkung 4 VV zum RVG ist ausdrücklich klargestellt, dass der Rechtsanwalt auch im Strafverfahren als Beistand für einen Zeugen oder Sachverständigen die gleichen Gebühren wie ein Verteidiger erhält.

3. Grundgebühr bei Strafsachen

In der gerichtlichen Praxis wurde zum Teil die Auffassung vertreten, die Grundgebühr könne auch selbstständig anfallen. Mehrfache Akteneinsicht, Sachstandsanfragen und die Beantragung von Besuchserlaubnissen stellten keine anwaltlichen Tätigkeiten dar, die über die bereits von der Grundgebühr erfassten Tätigkeiten hinausgingen. Die Abgrenzung führte immer wieder zu Schwierigkeiten.

Mit der neuen Formulierung der Nr. 4100 VV zum RVG wurde verdeutlicht, dass die Grundgebühr grundsätzlich nicht allein anfällt, sondern regelmäßig neben einer Verfahrensgebühr. Die Grundgebühr soll den zusätzlichen Aufwand entgelten, der für die erstmalige Einarbeitung anfällt.

4. Feststellung einer Pauschgebühr

Bei der Pauschgebühr handelt es sich um eine über den Gebühren des Vergütungsverzeichnisses liegende Gebühr: Gemäß § 51 RVG kann sowohl der Pflichtverteidiger als auch der Strafverteidiger in den in der Vorschrift genannten Straf- und Bußgeldverfahren bei dem zuständigen OLG beantragen, dass für das ganze Verfahren oder für einzelne Verfahrensabschnitte eine Pauschgebühr festgesetzt wird, wenn die normalen Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.

Die Bewilligung einer Pauschgebühr stellt dabei die Ausnahme dar. Die anwaltliche Mühewaltung muss sich von sonstigen - auch überdurchschnittlichen Sachen - in exorbitanter Weise abheben. Bei der Beurteilung ist ein objektiver Maßstab zugrunde zu legen. Entscheidend ist, ob die konkrete Strafsache selbst umfangreich war und infolge dieses Umfangs eine zeitaufwendigere, gegenüber anderen Verfahren erhöhte Tätigkeit des Verteidigers erforderlich geworden ist. Dabei ist nur der Zeitaufwand berücksichtigungsfähig, der allein aus verfahrensbezogenen Tätigkeiten des Pflichtverteidigers herrührt, nicht hingegen solcher, der seinen Grund in nur verteidigerbezogenen/persönlichen Umständen hat. Dass die Wahrnehmung des Hauptverhandlungstermins für den Verteidiger aufgrund der örtlichen Entfernung mit einem erheblichen Zeitaufwand verbunden war, begründet keine Pauschgebühr (BGH 01.06.2015 - 4 StR 267/11).

Die Vorschrift über die Festsetzung einer Pauschgebühr für den Verteidiger im Strafverfahren ist gemäß § 42 RVG in Freiheitsentziehungs- und Unterbringungssachen entsprechend anzuwenden.

 Siehe auch 

Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung

Gebührenstreitwert

Honorarklage - Rechtsanwalt

Rechtsanwaltsvergütung

Rechtsanwaltsvergütung - Anrechnung

Rechtsanwaltsvergütung - Auslagen

Rechtsanwaltsvergütung - außergerichtlich

Rechtsanwaltsvergütung - Beratung

Rechtsanwaltsvergütung - einfache Schreiben

Rechtsanwaltsvergütung - Einigungsgebühr

Rechtsanwaltsvergütung - Gerichtliche Tätigkeit

Vergütungsvereinbarung - Rechtsanwalt

Bischof/Jungbauer/Bräuer u.a.: RVG-Kommentar; 7. Auflage 2016