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Prozesskostenhilfe - Beiordnung eines Rechtsanwalts

Normen

§ 121 Abs. 1 ZPO

Information

Ist eine Vertretung durch Anwälte vorgeschrieben, wird der Partei gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beigeordnet.

Ist eine Vertretung nicht vorgeschrieben, so ist gemäß § 121 Abs. 2 ZPO einer Partei auf ihren Antrag ein zur Vertretung bereiter Rechtsanwalt ihrer Wahl beizuordnen, wenn

  • die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erforderlich erscheint

    Was "erforderlich erscheint", ist im Lichte des Rechtsstaats- und Sozialstaatsprinzip auszulegen. Nach diesen Grundsätzen muss die Situation von Bemittelten und Unbemittelten bei der Verwirklichung des Rechtsschutzes weitgehend angeglichen werden.

    Mit der Entscheidung BAG 18.05.2010 - 3 AZB 9/10 hat das BAG folgende Kriterien für die Erforderlichkeit aufgestellt:

    • Umfang und Schwierigkeit sowie Bedeutung der Sache für den Betroffenen.

    • Die Fähigkeit des Beteiligten, seine Rechte selbst wahrzunehmen sowie sich mündlich und schriftlich auszudrücken.

      Hinweis:

      Eine Beiordnung ist regelmäßig schon dann erforderlich, wenn in Kenntnisstand und Fähigkeiten der Prozessparteien ein deutliches Ungleichgewicht besteht.

    • Bereits im Gütetermin ist mit einer Erörterung des gesamten Streitverhältnisses durch den Vorsitzenden zu rechnen, die auch die Würdigung rechtlicher und tatsächlicher Umstände verlangt, und an der auch eine begüterte Partei im Interesse einer sachgerechten Rechtsverfolgung nicht ohne anwaltlichen Beistand teilnehmen würde.

    oder

  • der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten ist.

Die Beiordnung ist gemäß § 48 Abs. 2 BRAO bei Vorliegen wichtiger Gründe aufzuheben. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant nachhaltig gestört ist. Die Beiordnung eines anderen Rechtsanwalts ist dann ausgeschlossen, wenn das Vertrauensverhältnis zu dem vorherigen Rechtsanwalt durch ein sachlich nicht gerechtfertigtes und mutwilliges Verhalten der Partei zerstört wurde (BVerwG 29.11.2010 - 6 B 59/10).

Im Rahmen der Festsetzung der Vergütung wurde zum 01.01.2021 durch die Änderung des § 55 Abs. 5 S. 1 RVG klargestellt, dass die Umsatzsteuer von der Beiordnung erfasst ist und die Vorsteuerabzugsberechtigung des Mandanten unerheblich ist.

metis