Rechtswörterbuch

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach Themen im Rechtswörtebuch zu suchen!

Produktsicherheit - strafrechtliche Verantwortung

 Normen 

§§ 28 und 29 ProdSG

§ 222 StGB

§ 229 StGB

 Information 

1. Straf- und Bußgeldvorschriften nach dem Produktsicherheitsgesetz

Die Straf- und Bußgeldvorschriften des Produktsicherheitsgesetzes sind seit dem 01.01.2022 in den §§ 28 und 29 ProdSG geregelt.

Inhaltllich werden sich keine Änderungen ergeben. Die Vorschriften werden um einen Tatbestand ergänzt, nämlich die Nummer 7 Buchstabe a Variante drei. Nummer 7 Buchstabe a Variante drei enthält einen neuen Bußgeldtatbestand für den Fall, dass ein Wirtschaftsakteur gegen die Beschränkung oder das Verbot des Bereitstellens eines Produktes aufgrund einer Verordnung aus § 8 Abs. 2 ProdSG verstößt.

Daneben ist zu beachten, dass auch in den zum Produktsicherheitsgesetz erlassenen Verordnungen (siehe insofern den Beitrag "Produktsicherheitsgesetz") Bußgeldtatbestände aufgeführt sind.

2. Strafbarkeit nach dem StGB

Als Strafbarkeit wegen dem Inverkehrbringen fehlerhafter Produkte kommen in erster Linie die Straftatbestände der fahrlässigen Tötung (§ 222 StGB) sowie der fahrlässigen Körperverletzung (§ 229 StGB) in Betracht.

Vorsätzliche Körperverletzung ist denkbar, wenn der Täter die Körperverletzung der Verbraucher "in Kauf genommen" hat. Dies kann der Fall sein, wenn der Hersteller auf erkannte Gefahrenquellen nicht reagiert und das Produkt weiter vertreibt.

Die strafrechtliche Verantwortlichkeit für Schädigungen durch das Produkt kann sich aus aktivem Tun oder aus einem Unterlassen ergeben. Ein Unterlassen kann einen Straftatbestand erfüllen, wenn der Täter rechtlich dafür einzustehen hat, dass der im Straftatbestand genannte Erfolg (hier Tötung oder Körperverletzung) nicht eintritt, d.h. eine Garantenstellung besteht. Die Garantenstellung ergibt sich im Produkthaftungsbereich aus der Verantwortlichkeit für eine Gefahrenquelle, die mit dem Inverkehrbringen geschaffen wird.

Hinweis:

Vor allem bei Produktschadensfällen mit Tötungsfolge oder schwerwiegenden Verletzungen muss ein Hersteller damit rechnen, dass der Geschädigte auch Strafanzeige erstattet, um die Chancen für die Verwirklichung seiner Schadensersatzansprüche zu erhöhen. Da die Medien häufig über derartige Strafverfahren berichten, sind negative Auswirkungen auf Ansehen und Geschäftsentwicklung des Unternehmens zu befürchten.

Praxistipp:

Die Betriebshaftpflichtversicherung trägt die Kosten des Strafverteidigers des Versicherungsnehmers, wenn das Schadensereignis einen unter den Versicherungsschutz fallenden Haftpflichtanspruch zur Folge haben kann (siehe § 3 II. Nr. 1 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung - AHB).

 Siehe auch 

GS-Zeichen

Produkthaftung - Deliktshaftung

Produktsicherheit