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Produkthaftung - vertragliche Haftung

Normen

§ 280 BGB

§ 434 BGB

Information

Das Recht der Produkthaftung im Bereich der Grundlage deliktischer Produkthaftung sowie nach dem Produkthaftungsgesetz begründet Ansprüche für jedermann, der durch einen Produktfehler einen Schaden erlitten hat.

Bei der Produkthaftung als vertragliche Haftung können bei Vorliegen der Voraussetzungen Ansprüche nur von den Vertragspartnern des Herstellers und des Händlers erhoben werden.

Neben den Gewährleistungsansprüchen wegen eines Produktmangels können Ansprüche wegen der durch das Produkt verursachten Schäden an Personen oder anderen Sachen nach den Grundsätzen der Schadensersatzpflicht im Schuldrecht gemäß § 280 BGB erhoben werden.

Die Ausführungen zu der deliktischen Produkthaftung sind auch auf die vertragliche Produkthaftung übertragbar.

metis