Rechtswörterbuch

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Preisangabe - Tankstelle und Parkplatz

 Normen 

§ 15 PAngV

 Information 

1. Preisangaben bei Tankstellen

An Tankstellen sind während der Öffnungszeit die Kraftstoffpreise so auszuzeichnen, dass sie für den auf der Straße heranfahrenden Kraftfahrer deutlich lesbar sind. Zu diesem Zweck sind Schilder aufzustellen, die so groß sein müssen, dass der Kraftfahrer unter Berücksichtigung der auf der Straße zulässigen Höchstgeschwindigkeit sie so frühzeitig erkennen kann, dass er sich noch auf die Einfahrt einrichten kann. In der Regel ist eine Zifferngröße von mindestens 40 cm erforderlich; die Tafel muss senkrecht zur Fahrbahn stehen.

Bei Autobahntankstellen sollen die Preisangaben aus Gründen der Verkehrssicherheit erst unmittelbar nach der Einfahrt in das Tankstellengrundstück erkennbar sein.

Für die Preisangaben sind die verkehrsüblichen Gütebezeichnungen nach der Benzinqualitätsverordnung zu verwenden. Markenspezifische Sonderbezeichnungen sind zulässig, soweit sie gestattet und nicht missverständlich sind. DIN-Angaben sind nicht erforderlich. Die Preise sind pro Liter anzugeben. Die Angabe "pro Liter" ist jedoch nicht erforderlich, weil sie verkehrsüblich ist.

Schmierstoffe sind keine Kraftstoffe. Kraftstoffmischungen, die erst an der Tankstelle gemischt werden, fallen nicht unter die Sonderregelung. Für Tankstellenshops und die Serviceleistungen der Tankstellen gelten die allgemeinen Vorschriften.

2. Preisangaben bei Parkplätzen

Die Vorschrift gilt für Vermietung, Bewachung oder Verwahrung von Kraftfahrzeugen für eine Dauer von weniger als einem Monat. Am Anfang der Zufahrt zu Parkplätzen, Parkhäusern und Garagen sind die Preise für das Parken in Form einer Tabelle oder als Verrechnungssatz anzugeben. Sie müssen so leicht erkennbar und deutlich lesbar sein, dass der Kraftfahrer noch vor seiner Einfahrt entscheiden kann, ob er den Parkplatz benutzen will. Falls die Preisangabe aus technischen Gründen nicht in dieser Weise, sondern erst später angebracht werden kann, muss sichergestellt sein, dass der Kraftfahrer ohne Entstehung von Kosten sofort wieder ausfahren kann.

 Siehe auch 

Gesamtpreis

Grundpreis

Preisangabe

Preisangabe bei Krediten

Preisangabe bei Leistungsangeboten

Preisangabe - Einzelhandel

Preisangabe - Gaststätte und Beherbergungsbetrieb

Preisangabe - Sondervorschriften

Preisangabe - Verbraucherschutz

Unlauterer Wettbewerb

Bauer: Die neue Preisangabenverordnung (PAngV); Der Betrieb - DB 2022, 1444

Sosnitza: Die Preisangabenverordnung nach der Reform von 2021; Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht - GRUR 2021,2, 794