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Planfeststellungsverfahren

 Normen 

§§ 72 - 78 VwVfG

§§ 18 - 18e AEG

§ 17 FStrG

 Information 

Besonders geregeltes Verwaltungsverfahren zur Verwirklichung eines raumbezogenen Vorhabens.

Das Planfeststellungsverfahren ist stärker reglementiert als das förmliche Verwaltungsverfahren der §§ 63 - 71 VwVfG. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf das im Verwaltungsverfahrensgesetz geregelte Planfeststellungsverfahren.

Gegenstand des Planfeststellungsverfahrens können nur konkrete raumbezogene Vorhaben sein, wie z.B. der Ausbau einer Autobahn.

Die dem Planfeststellungsverfahren zugrunde liegenden Rechtssätze sind teilweise im Verwaltungsverfahrensgesetz, teilweise in einzelnen Fachgesetzen geregelt und teilweise durch Rechtsprechung und Literatur als so genanntes "Fachplanungsrecht" entwickelt.

Gemäß § 1 Abs. 2 VwVfG sind die Regelungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes nur subsidiär anzuwenden, wenn das Planfeststellungsverfahren nicht spezialgesetzlich geregelt ist.

Das Planfeststellungsverfahren gliedert sich in folgende Verfahrensabschnitte:

  1. a)

    Beginn des Planfeststellungsverfahrens:

    Das Planfeststellungsverfahren beginnt mit dem Anhörungsverfahren, das wiederum auf Antrag (ausdrücklich oder konkludent) des Vorhabenträgers mit der Einreichung des Plans bei der Anhörungsbehörde anfängt.

    Dem Plan müssen sämtliche, das Vorhaben betreffende Unterlagen beigefügt sein.

  2. b)

    Stellungnahme der Drittbehörden:

    Die Anhörungsbehörde ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Plans die Behörden um Stellungnahme zu bitten, deren Aufgabenbereich durch das Vorhaben berührt wird. Der Eingang der Stellungnahme ist durch die Anhörungsbehörde zu befristen, die Frist darf gemäß § 73 Abs. 3a VwVfG drei Monate nicht überschreiten.

  3. c)

    Auslegungspflicht:

    Die Anhörungsbehörde hat ebenfalls innerhalb eines Monats nach der Einreichung des Plans zu veranlassen, dass der Plan in der Gemeinde, in der sich das Vorhaben auswirkt, für die Öffentlichkeit ausgelegt wird. Die Auslegung muss innerhalb von drei Wochen nach dem Zugang des Plans für die Dauer von einem Monat erfolgen.

  4. d)

    Öffentlichkeitsbeteiligung:

    Alle natürlichen oder juristischen Personen, die durch das Vorhaben in ihren Rechten beeinträchtigt werden, können bis zwei Wochen nach dem Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 73 Abs. 4 VwVfG Einwendungen erheben (sogenannte Einwendungsberechtigte).

    Zudem wurde mit § 25 Abs. 3 VwVfG eine frühe Öffentlichkeitsbeteiligung bei der Planung von Großvorhaben eingefügt. Danach wirkt die Behörde darauf hin, dass der Träger bei der Planung von Vorhaben, die nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf die Belange einer größeren Zahl von Dritten haben können, die betroffene Öffentlichkeit frühzeitig über die Ziele des Vorhabens, die Mittel, es zu verwirklichen, und die voraussichtlichen Auswirkungen des Vorhabens unterrichtet.

    Diese Öffentlichkeitsbeteiligung soll regelmäßig bereits im Vorfeld und damit außerhalb des Verwaltungsverfahrens im engeren Sinne stattfinden.

    Voraussetzung für die Anwendung der Vorschrift ist die Planung eines Vorhabens, das nicht nur unwesentliche Auswirkungen auf eine größere Zahl von Dritten haben wird. Dies trifft zum Beispiel regelmäßig, aber nicht immer, auf planfeststellungspflichtige Infrastrukturvorhaben zu. Die Anwendung ist nicht auf diese regelmäßig raumbedeutsamen Vorhaben beschränkt, sondern weit gefasst. Die Voraussetzungen von Satz 1 können deshalb auch bei der geplanten Errichtung von Anlagen mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigungspflicht vorliegen. Damit wird u.a. eine Rechtsgrundlage für eine entsprechend verbesserte Öffentlichkeitsbeteiligung bei Kraftwerksvorhaben geschaffen. Keine Anwendung findet die Vorschrift nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 17/9666) dagegen bei tätigkeitsbezogenen Genehmigungsverfahren. Das wird durch den Begriff der Vorhabenplanung deutlich gemacht, der üblicherweise im Zusammenhang mit baulichen Anlagen unterschiedlicher Art, aber nicht in Bezug auf genehmigungspflichtige Tätigkeiten verwendet wird.

    Die Sätze 3 und 4 beschreiben die Adressaten und die wesentlichen Elemente einer frühen Öffentlichkeitsbeteiligung: "Betroffene Öffentlichkeit" umfasst alle Personen, deren Belange durch das geplante Vorhaben und das anschließende Verwaltungsverfahrens berührt werden können, dessen Vorbereitung oder Förderung die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung dient. Hierzu gehören auch Vereinigungen, deren satzungsgemäßer Aufgabenbereich durch das Verwaltungsverfahrens berührt wird. Der Personenkreis wird damit regelmäßig weiter sein, als der Kreis der Beteiligten im anschließenden Verwaltungsverfahrens. Der Vorhabenträger muss aber in der Lage bleiben, den Personenkreis sinnvoll zu begrenzen. Kernpunkte der Öffentlichkeitsbeteiligung sind die Bereitstellung der erforderlichen Informationen, die Gelegenheit, sich dazu zu äußern und vorgetragene Standpunkte zu erörtern, sowie die Unterrichtung der Behörde über das Ergebnis. Die konkrete Ausgestaltung wird nicht vorgegeben, um die erforderliche Flexibilität zu erhalten.

    Das Ergebnis der frühen Öffentlichkeitsbeteiligung, die regelmäßig bereits vor Antragstellung durchgeführt werden soll, soll der Behörde spätestens mit Antragstellung mitgeteilt werden. Findet sie erst später statt, soll das Ergebnis unverzüglich mitgeteilt werden. Damit soll sichergestellt werden, dass der Behörde alle für die vollständige Sachverhaltsermittlung relevanten Umstände bekannt sind und das Verwaltungsverfahrens zügig und effizient durchgeführt werden kann.

  5. e)

    Erörterungstermin:

    Die Stellungnahme der beteiligten Behörden und die von den natürlichen oder juristischen Personen vorgebrachten Einwendungen werden mit der Anhörungsbehörde in einem nicht öffentlichen Erörterungstermin besprochen.

An das Planfeststellungsverfahren schließt sich das Beschlussverfahren an, das i.d.R. mit dem Planfeststellungsbeschluss endet.

Die Fristberechnung bestimmt sich nach den § 31 VwVfG bzw. den Vorschriften des BGB.

Zu den durch die EU-Richtlinie 2001/42 über die Prüfung von Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme vorgegebenen Prüfungen siehe den Beitrag "Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung".

Hinweis:

Mit dem "Gesetz zur Beschleunigung von Planungs- und Genehmigungsverfahren im Verkehrsbereich" wurde zum 07.12.2018 durch die Änderung der §§ 17 ff. FStrG die Möglichkeit eingeführt, im Planfeststellungsverfahren für bestimmte Maßnahmen eine vorläufige Anordnung zu treffen.

Zudem:

Der Koalitionsvertrag für die 19. Legislaturperiode sieht vor, Baurecht durch einzelne Maßnahmengesetze zu schaffen. Mit dem "Gesetz zur Vorbereitung der Schaffung von Baurecht durch Maßnahmengesetz im Verkehrsbereich (Maßnahmengesetzvorbereitungsgesetz - MgvG)" (BT-Drs. 19/15619) wurde die verfahrensmäßige Grundlage dafür geschaffen, in geeigneten Einzelfällen Verkehrsinfrastrukturprojekte durch den Deutschen Bundestag zu genehmigen. Dieses Verfahren war zuvor gesetzlich nicht vorgesehen.

 Siehe auch 

Planungsarten

Planfeststellungsbeschluss

Planfeststellungsbeschluss - Gestaltungswirkung

Planfeststellungsbeschluss - Konzentrationswirkung

Planfeststellungsverfahren - Präklusionswirkung

Strategische Umweltverträglichkeitsprüfung

BVerwG 12.03.2008 - 9 A 3/06 (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie + Planfeststellungsverfahren)

BVerwG 06.06.2002 - 4 A 44/00 (Anspruch auf Übernahme eines Grundstücks)

Hertel/Munding: Die frühe Öffentlichkeitsbeteiligung und andere Neuerungen durch das Planfeststellungsvereinheitlichungsgesetz; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2013, 2150

Jarass: Die materiellen Voraussetzungen der Planfeststellung in neuerer Sicht, DVBl. 1998, 1202

Kuffer/Wirth: Handbuch des Fachanwalts Bau- und Architektenrecht; 6. Auflage 2020

Schiwy: Baugesetzbuch. Kommentar; Loseblattwerk

Steinberg/Müller: Nachträgliche Öffentlichkeitsbeteiligung bei Änderung von Planunterlagen während des Planfeststellungsverfahrens; Umwelt- und Planungsrecht - UPR 2007, 1

Ziekow: Frühe Öffentlichkeitsbeteiligung. Der Beginn einer neuen Verwaltungskultur; Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht - NVwZ 2013, 754