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Planfeststellungsbeschluss - Konzentrationswirkung

 Normen 

§ 75 Abs. 1 S. 1 VwVfG

 Information 

Substitutionswirkung des Planfeststellungsbeschlusses.

1. Allgemein:

Der Planfeststellungsbeschluss ersetzt alle anderen möglichen behördlichen Entscheidungen, sie werden überflüssig. Hintergrund ist, dass durch die Konzentration der Zuständigkeit auf eine Behörde das Verfahren beschleunigt werden soll.

Die an sich zuständigen Behörden können ihre Ansichten in der Form der Stellungnahme gemäß § 73 Abs. 2 VwVfG abgeben und sie sind zum Erörterungstermin zu laden.

2. Folgen der Konzentrationswirkung:

Durch die Verlagerung der Zuständigkeit auf die Planfeststellungsbehörde werden die von anderen Behörden zu beachtenden Verfahrensvorschriften für die Planfeststellungsbehörde unbeachtlich.

Die dem anderen Verfahren zu Grunde liegenden materiellen Vorschriften sind aber auch von der Planfeststellungsbehörde zu beachten

Dabei ist zwischen zwingend zu beachtenden Vorschriften und Vorschriften, die in die Abwägung miteinbezogen werden müssen, zu differenzieren.

Zwingend zu beachtende Vorschriften sind Normen, in denen unbedingt einzuhaltende Ge- oder Verbote niedergelegt sind.

 Siehe auch 

Planungsarten

Planfeststellungsbeschluss

Planfeststellungsbeschluss - Gestaltungswirkung

Planfeststellungsverfahren - Präklusionswirkung

Planfeststellungsverfahren