Rechtswörterbuch

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Pfändungsschutz Altersvorsorge

 Normen 

§ 54 Abs. 4 SGB I

§ 851c f. ZPO

 Information 

1. Arbeitnehmer

Die Ansprüche von Arbeitnehmern aus der gesetzlichen Rentenversicherung sind durch einen gesetzlichen Pfändungsschutz vor einer Pfändung geschützt. Rechtsgrundlage ist § 54 Abs. 4 SGB I. Danach können Rentenansprüche nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden (Lohnpfändung).

Ziel des Pfändungsschutzes ist die Sicherung der Existenzgrundlage der betreffenden Personen im Alter zur Entlastung der Allgemeinheit von Sozialzahlungen.

2. Selbstständige

Der Pfändungsschutz von der Altersvorsorge von Selbstständigen dienenden Lebensversicherungen ist in § 851c ZPO und § 851d ZPO geregelt.

Dabei muss der Pfändungsschutz beide Möglichkeiten der Pfändung einer Lebensversicherung umfassen:

  • die Pfändung des Kapitals im Zeitpunkt der Auszahlung

  • die Pfändung des angesparten Kapitals während der Ansparphase

Insofern gilt Folgendes:

  • § 851c Abs. 1 ZPO stellt zunächst sicher, dass das dem Pfändungsschutz unterliegende Kapital von dem Berechtigten unwiderruflich nur der Altersvorsorge gewidmet ist. Hierdurch soll verhindert werden, dass es dem Schuldner gelingt, anderes Vermögen dem Zugriff der Gläubiger zu entziehen.

    Daneben bestimmt § 851c Abs. 1 ZPO, dass das Kapital im Zeitpunkt der Auszahlung nur wie Arbeitseinkommen gepfändet werden kann.

  • Der Pfändungsschutz des Vorsorgevermögens ist in § 851c Abs. 2 ZPO festgelegt. Die Höhe des vor einer Pfändung geschützten Kapitals ist progressiv ausgestaltet: Mit zunehmenden Alter erhöht sich sowohl der absolut unpfändbare Betrag als auch die Annuitäten, die pfändungssicher akkumuliert werden können.

    Der Pfändungsschutz ist so ausgestaltet, dass bei regelmäßiger Beitragszahlung mit Vollendung des 65. Lebensjahres eine Rente erwirtschaftet werden kann, deren Höhe der Pfändungsfreigrenze entspricht.

  • Der Pfändungsschutz für Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen für Selbstständige (z.B. die Rürup-Rente) ist gesondert in § 851d ZPO geregelt. Hintergrund ist, dass diese Renten nicht die Kriterien des § 851c Abs. 1 ZPO erfüllen. Auch hier entspricht der Pfändungsschutz der Pfändung von Arbeitseinkommen.

 Siehe auch 

Betriebliche Altersversorgung

Drittschuldner

Kontopfändungsschutz

Lohnpfändung

Pfändung von Forderungen

Pfändungs- und Überweisungsbeschluss

Rechtspflegererinnerung

Vorpfändung

BGH 24.07.2008 VII ZB 34/08 (Pfändungsschutz für Beiträge zum Architekten-Versorgungswerk)

Assies/Beule/Heise: Handbuch des Fachanwalts Bank- und Kapitalmarktrecht; 5. Auflage 2019

Meyerhoff: Pfändungsschutz der Altersvorsorge von Selbstständigen; Neue Wirtschafts-Briefe; 2007, 1467

Stöber: Das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge; Neue Juristische Wochenschrift; NJW 2007, 1242

Welker: Der Pfändungsschutz in der Altersvorsorge. Pfändungsschutz auch bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen mit Einmalbeitragszahlungen?; Neue Wirtschafts-Briefe - NWB 2013, 3969