Rechtswörterbuch

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Personenbeförderung Pkw

 Normen 

§ 21 StVO

 Information 

Rechtsgrundlage der gesetzlichen Vorgaben für die Personenbeförderung ist § 21 StVO:

In einem PKW dürfen gemäß § 21 Abs. 1 StVO nur noch so viele Personen befördert werden, wie Sicherheitsgurte vorhanden sind. Etwas anderes gilt nur für Fahrzeuge, in denen nicht für alle Sitzplätze Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind (z.B. Oldtimer). In diesen Fällen dürfen so viele Personen befördert werden, wie Sitzplätze vorhanden sind.

Die inhaltlichen Vorgaben dieser Vorschrift beruhen auf der Europäischen Richtlinie RL 2003/20 zur Angleichung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten über die Gurtanlegepflicht.

Die Kinderbeförderung unterliegt folgenden Anforderungen:

  • Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr, die kleiner als 150 cm sind, dürfen in Pkw, für die Sicherheitsgurte vorgeschrieben sind, nur in geeigneten und amtlich genehmigten Kindersitzen befördert werden.

  • Wenn wegen der Sicherung anderer Kinder mit Kindersitzen keine weitere Möglichkeit zur Befestigung von Kindersitzen mehr besteht, dürfen Kinder ab dem dritten Lebensjahr auf Rücksitzen mit dem angelegten Sicherheitsgurt befördert werden.

  • In Fahrzeugen, die nicht mit Sicherheitsgurten ausgerüstet sind (Oldtimer), dürfen Kinder unter drei Jahren nicht befördert werden. Kinder ab dem dritten Lebensjahr müssen auf dem Rücksitz befördert werden.

 Siehe auch 

Fahrzeugführer - Haftung

Fahrzeughalter - Haftung

Straßenverkehrsordnung

Hentschel/Floegel: Straßenverkehrsrecht; 41. Auflage 2011