Personal representative
Im deutschen Recht gesetzlich nicht geregelt.
Nachlassabwickler im englischen Rechtssystem.
Im britischen Erbrecht geht der Nachlass nicht automatisch auf die Erben über. Inhaber des Nachlasses wird der "personal representative", bei dem es sich entweder um eine vom Erblasser ernannte Person (executor) oder um eine vom Gericht ausgewählte Person (administrator) handelt.
Der personal representative hat den Nachlass zu sammeln und zu verwahren, die Nachlassverbindlichkeiten zu begleichen und den Nachlass an die Erben zu verteilen.
Mit der Verteilung des Nachlasses ist das Amt des personal representative nicht beendet, es besteht grundsätzlich auf Lebenszeit fort.
OLG Schleswig 11.02.2015 - 3 Wx 90/14 (Adressat der Erbausschlagung durch eine in Großbritannien lebende Erbin)
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Bergmann/Ferid/Henrich: Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht; Ordner IV; Loseblatt
Christmann: Englisches und schottisches Erbrecht im Vergleich; Dissertation 1997
Nöcker: Nachlassverwaltung, materielles Erbrecht und Erbschaftssteuerrecht in England - eine Einführung; Zeitschrift für die Steuer- und Erbrechtspraxis - ZErb 2004, 122, 342 und 2005, 17