Rechtswörterbuch

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Organisationsakt

 Normen 

§ 35 VwVfG

 Information 

Handlung, durch die die Organisation eines Verwaltungsträgers oder Verwaltungsorgans geändert wird.

Änderungen der Verwaltungsorganisation wirken sich vielfach auch auf den einzelnen Bürger aus, der sich u.U. gegen die Änderung wehren möchte.

Beispiel:

Die Schließung einer Schule, Auflösung einer Klasse.

Der Organisationsakt kann in der Form eines Gesetzes, als untergesetzliche Norm (z.B. Rechtsverordnung), als rein verwaltungsinterne Regelung oder als Verwaltungsakt ergehen. Da die Rechtsnatur von als Gesetzen oder untergesetzlichen Normen ergehenden Organisationsakten offensichtlich ist, bereitet nur die Abgrenzung zwischen rein verwaltungsinternen Regelungen und Verwaltungsakten Schwierigkeiten.

Voraussetzung der Anfechtbarkeit der Entscheidung ist, dass die Maßnahme die Anforderungen eines Verwaltungsaktes erfüllt und es sich nicht, wie in den meisten Fällen, um eine rein verwaltungsinterne Entscheidung handelt. Problematisch ist in den meisten Fällen die unmittelbare Außenwirkung: Erforderlich ist, dass die betroffene natürliche oder juristische Person durch den Organisationsakt unmittelbar in ihren Rechten betroffen ist.

Die unmittelbare Außenwirkung ist daher insbesondere gegeben, wenn der Organisationsakt in Grundrechte des Bürgers eingreift. Zwar wird es bei Organisationsakten an einer individuellen Einzelfallregelung fehlen, ausreichend ist es aber, wenn der Verwaltungsakt in der Form der Allgemeinverfügung vorliegt.

Einzelfälle:

  • Die Eingemeindung stellt für die betroffene Gemeinde einen Verwaltungsakt dar, nicht jedoch für den betroffenen Bürger.

  • Die Schließung einer staatlichen Einrichtung ist kein Verwaltungsakt; anders die Schließung einer Schule, da das Grundrecht der Eltern betroffen ist.

 Siehe auch 

Allgemeinverfügung

Behörde

Organisationsgewalt

Verwaltungsakt

Verwaltungsakt - Außenwirkung