Rechtswörterbuch

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OEM-Vertrag

 Normen 

Gesetzlich nicht geregelt

 Information 

Kauf von Produkten, die der Käufer (OEM-Abnehmer) ohne Änderung vom OEM-Unternehmer kauft, mit einem von ihm gewählten Produktnamen versieht und als sein Produkt verkauft.

OEM steht für Original Equipment Manufacturer. Hauptanwendungsfall in der Praxis sind Kaufverträge über IT-Produkte.

Der OEM-Vertrag sollte neben dem allgemeinen Vertragsinhalt (Kündigung etc.) u.a. folgenden Inhalt haben:

  • Beschreibung des Vertragsgegenstandes

  • Produktbeschreibung (technische Spezifikation sowie Eingrenzung der Zulässigkeit von Änderungen durch den Hersteller)

  • Regelungen über Preisanpassungen und Abnahmemengen

  • Regelung des Bestellvorgangs

  • Regelungen über die Vertriebslizenzen

 Siehe auch 

Franchising

Vertragshändler

BGH 06.07.2000 - I ZR 244/97 (OEM-Produkte und Urheberrecht)

Zum Erschöpfungsgrundsatz beim Vertrieb von sog. "OEM"-Software; NJW 1997, 300