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Öffnungsklausel - Tarifvertrag

Normen

§ 4 Abs. 3 TVG

Information

Klausel eines Tarifvertrages, durch die die Tarifbindung aufgehoben werden kann.

Grundsätzlich sind gemäß § 4 Abs. 1 TVG die Bestimmungen eines Tarifvertrages für die tarifgebundenen Parteien zwingend. Eine Ausnahme ergibt sich, wenn der Tarifvertrag eine Öffnungsklausel enthält.

Als Öffnungsklauseln werden Klauseln bezeichnet, die es den Tarifvertragsparteien erlauben, den jeweiligen Regelungsgegenstand anders als in dem Tarifvertrag vorgesehen zu regeln. Die abweichenden Regelungen können dabei nur in einem Arbeitsvertrag oder einer Betriebsvereinbarung geregelt werden.

Die Öffnungsklausel muss eindeutig formuliert sein.

Eine weitere Ausnahme von der Tarifbindung ergibt sich aus dem Günstigkeitsprinzip.

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