Rechtswörterbuch

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Oberbundesanwalt

 Normen 

§ 35 VwGO

§ 37 VwGO

§ 63 VwGO

 Information 

Möglicher Beteiligter im Verwaltungsprozess.

Er wird bei dem Bundesverwaltungsgericht bestellt und kann zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses an jedem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beteiligt werden. Er ist ausschließlich an die Weisungen der Bundesregierung gebunden.

Die Bestellung des Oberbundesanwalts ist obligatorisch.

Der/die Stelleninhaber/in muss die Befähigung zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst haben.

 Siehe auch 

Vertreter des öffentlichen Interesses

Verwaltungsgerichtlicher Rechtsschutz