Rechtswörterbuch

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Nichtstörer

 Normen 

Baden-Württemberg: § 9 PolG

Bayern: § 10 PAG und § 9 Abs. 3 LStVG

Berlin: § 16 ASOG Bln

Brandenburg: § 7 BbgPolG

Bremen: § 7 BremPolG

Hamburg: § 10 SOG

Hessen: § 9 HSOG

Mecklenburg-Vorpommern: § 71 SOG M-V

Niedersachsen: § 8 NPOG

Nordrhein-Westfalen: § 6 PolG NRW und § 19 Abs. 1 OBG

Rheinland-Pfalz: § 7 POG

Saarland: § 6 SPolG

Sachsen: § 7 SächsPolG

Sachsen-Anhalt: § 10 SOG LSA

Schleswig-Holstein: § 220 LVwG

Thüringen: § 10 PAG

 Information 

1. Einführung

Handlungspflichtige im Polizei- und Ordnungsrecht sind diejenigen, die in irgendeiner Form zu einer Störung beigetragen haben bzw. für eine solche verantwortlich sind, also die Verhaltensstörer oder Zustandsstörer.

Aber unter den Voraussetzungen des polizeirechtlichen Notstandes, dürfen die Polizei- und Ordnungsbehörden Dritte (Nichtstörer) zur Gefahrenabwehr in Anspruch nehmen. Dritter ist, wer weder als Verhaltensstörer noch als Zustandsstörer für die Gefahr, die es abzuwehren gilt, verantwortlich ist. Die Polizei- und Ordnungsgesetze der Länder knüpfen an eine derartige Notstandshaftung jedoch enge Voraussetzungen.

Ändert sich nach Beginn der Inanspruchnahme des nichtverantwortlichen Dritten die Gefahrensituation, sodass nun die Abwehr der Gefahr auch ohne eine weitere Inanspruchnahme des Dritten möglich ist, muss diese Möglichkeit seitens der Polizei- und Ordnungsbehörden ergriffen werden.

2. Voraussetzungen

  • Es handelt sich um eine gegenwärtige Gefahr.

  • Maßnahmen gegen den Zustands- oder Verhaltensstörer sind nicht möglich oder nicht Erfolg versprechend.

  • Die Polizei oder die Ordnungsbehörde kann die Gefahr / Störung nicht mit eigenen Mitteln beheben.

  • Die Inanspruchnahme ist zumutbar. Die Zumutbarkeit ist ausgeschlossen, wenn eine erhebliche Eigengefahr für den Nichtstörer entsteht oder er in eine Pflichtenkollision mit höherwertigen Pflichten gerät.

3. Entschädigungsanspruch

Dem nichtverantwortlichen Inanspruchgenommenen steht ein Entschädigungsanspruch zu (vgl. z.B. § 67 PolG NRW, § 55 PolG; § 80 NPOG; § 69 SOG LSA; § 52 SächsPolG). Daneben kommt ein Folgenbeseitigungsanspruch (FBA) in Betracht.

Achtung:

Liegen die Voraussetzungen für eine Hilfeleistungspflicht gemäß § 323c StGB vor, verfügt die den Dritten in Anspruch nehmende Polizei zur Durchsetzung dieser Pflicht und nicht aufgrund des polizeilichen Notstandes, sodass der nach § 323c StGB Hilfepflichtige grundsätzlich keinen Entschädigungsanspruch hat. Nur im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung erhält er für erlittene Personen- oder Sachschäden oder besondere Aufwendungen einen sozialrechtlichen Ersatz. In einigen Ländern besitzen Personen, die mit Zustimmung der Verwaltungsbehörde oder der Polizei bei der Erfüllung von Aufgaben der Verwaltungsbehörde oder der Polizei freiwillig mitwirken oder Sachen zur Verfügung gestellt haben und dadurch einen Schaden erlitten haben, denselben Entschädigungsanspruch wie der aufgrund des polizeilichen Notstandes als Nichtverantwortlicher in Anspruch Genommene (§ 80 Abs. 2 NPOG; § 64 Abs. 3 HSOG; § 68 Abs. 2 POG; § 69 Abs. 3 SOG LSA).

4. Vermieter als Nichtstörer

Sofern die Obdachlosigkeit durch die Kündigung des Vermieters und eine bevorstehende Räumung droht, ist der Vermieter nicht im polizei- und ordnungsrechtlichen Sinne für die Obdachlosigkeit verantwortlich. Unmittelbare Ursache der Obdachlosigkeit kann in solchen Fällen etwa der Mangel einer geeigneten anderen Unterkunft oder die subjektive Unmöglichkeit des Mieters sein, eine solche zu finden.

Bei der Wiedereinweisung in die bisherige Wohnung handelt es sich um einen Fall der Inanspruchnahme des Nichtstörers. Der Vermieter kann deshalb unter den engen Voraussetzungen des polizeilichen Notstandes in Anspruch genommen werden.

Der Ordnungsbehörde steht bei ihrer Entscheidung ein Ermessen zu. Eine Ermessensreduzierung auf Null ist im Fall der Inanspruchnahme eines Nichtstörers nur ausnahmsweise möglich. Gründe für eine derartige Ermessensreduzierung können sich aus der Bedeutung der bedrohten Rechtsgüter, der Intensität der Gefahr, ihrer zeitlichen Nähe und aus den persönlichen Verhältnissen des Betroffenen ergeben. In diesem Zusammenhang sind insbesondere die Wertentscheidungen des Grundgesetzes, vor allem das Grundrecht des Obdachlosen auf Leben und körperliche Unversehrtheit zu berücksichtigen (OVG Niedersachsen 14.12.2009 - 11 ME 316/09).

 Siehe auch 

Gefahr - erhebliche

Gefahr - gegenwärtige

Notstand - entschuldigender

Notstand - rechtfertigender

Notstand - zivilrechtlicher

Verhaltensstörer

Zustandsstörer

Pewestorf/Söllner/Tölle: Polizei- und Ordnungsrecht; 2. Auflage 2017