Neubeginn der Verjährung
Bei einem Neubeginn der Verjährung beginnt die gesamte Verjährung nach der Unterbrechung neu zu laufen. Der bis zum Beginn des Neubeginns bereits erfüllte Verjährungszeitraum "verfällt".
Gemäß § 212 BGB beginnt die Verjährung bei Vorliegen eines der folgenden Tatbestandes erneut:
- 1.
Bei einer Anerkennung des Anspruchs durch den Schuldner, indem dieser eine
Abschlagszahlung
Zinszahlung
Sicherheitsleistung
leistet oder den Anspruch in anderer Weise anerkennt.
Ein Anerkenntnis des Schuldners kann nach der Rechtsprechung des BGH (BGH 15.08.2012 - XII ZR 86/11) "auch in der Aufrechnung mit einer bestrittenen Forderung gegen eine unbestrittene Forderung liegen. Maßgeblich ist dabei das vom Tatrichter zu beurteilende Verhalten des Schuldners, für dessen Auslegung und Bewertung es jeweils auf die Umstände des Einzelfalls ankommt".
Hinweis:
Ein Anerkenntnis liegt nicht vor, wenn ein Unternehmer im Rahmen der Gewährleistungsansprüche bei einem Werkvertrag auf Aufforderung des Bestellers eine Mängelbeseitigung vornimmt, dabei jedoch deutlich zum Ausdruck bringt, dass er nach seiner Auffassung nicht zur Mängelbeseitigung verpflichtet ist (BGH 23.08.2012 - VII ZR 155/10).
- 2.
Bei einer Vornahme oder Beantragung einer gerichtlichen oder behördlichen Vollstreckungshandlung, es sei denn die Vollstreckungshandlung wird auf Antrag des Gläubigers oder wegen Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben.
Daneben stellt § 213 BGB klar, dass der Neubeginn der Verjährung auch auf Ansprüche anwendbar ist, die neben dem ursprünglichen Anspruch bzw. an seine Stelle treten. Dies sind z.B. Schadensersatzansprüche oder Minderungsansprüche. Dabei werden die in § 437 BGB aufgeführten Nacherfüllungs- und Gewährleistungsrechte nur insoweit erfasst, als sie auf demselben Mangel beruhen (BGH 20.01.2016 - VIII ZR 77/15).
Voraussetzung des Neubeginns der Verjährung ist aber, dass die Verjährung schon in Gang gesetzt worden ist. Der Neubeginn kann damit frühestens ab dem eigentlichen Verjährungsbeginn einsetzen (BGH 08.01.2013 - VIII ZR 344/12).