Rechtswörterbuch

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Nettolohnvereinbarung

 Normen 

§ 14 Abs. 2 SGB IV

 Information 

Bei einer Nettolohnabrede erfolgt die Zahlung der auf die Arbeitsvergütung entfallenden Sozialversicherungsabgaben und Steuern durch den Arbeitgeber:

Unter einer Nettolohnvereinbarung ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses des Inhalts zu verstehen, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt als Nettolohn zahlt, der Arbeitnehmer also den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch sämtliche oder bestimmte gesetzliche Abgaben erhält, während sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Beträge für den Arbeitnehmer zu tragen (BFH 28.02.1992 - VI R 146/87).

Grundsätzlich handelt es sich bei der Vereinbarung der Arbeitsvergütung um eine Bruttolohnvereinbarung, d.h. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, von dem Bruttolohn die auf diese Vergütung anfallenden Sozialabgaben und Steuern zu zahlen.

Bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitgeber hingegen verpflichtet, die auf die Vergütung anfallenden Sozialversicherungsabgaben und Steuern alleinig zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Parteien ausdrücklich eine Nettolohnvereinbarung geschlossen haben, im Zweifel ist dies vom Arbeitnehmer zu beweisen.

Die Vereinbarung, die Vergütung oder einen Teil der Vergütung als Schwarzgeld zu zahlen, ist keine Nettolohnvereinbarung, im Zweifel sind daher im Falle der Aufdeckung die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern auch durch den Arbeitnehmer nachzuzahlen.

Gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind. Nach der Entscheidung BAG 17.03.2010 - 5 AZR 301/09 "beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf das Sozialversicherungsrecht und erstreckt sich nicht auf das bürgerlichrechtliche Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien."

Hinweis:

Zu dem Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer bei zuwenig abgeführter Lohnsteuer siehe den Beitrag "Lohnsteuer".

 Siehe auch 

Arbeit auf Abruf

Arbeitsvertrag

Faktisches Arbeitsverhältnis

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse

Überstunden

BFH 03.09.2015 - VI R 1/14 (Leistung einer Einkommensteuernachzahlung aufgrund weiterer Einkünfte des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber)

BGH 16.04.2014 - 1 StR 516/13 (Hochrechnung des Arbeitsentgelts bei illegaler Beschäftigung als Subunternehmer)

Fuhlrott/Garden: Regress wegen nachzuentrichtender Lohnsteuern; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 810

Liebers: Formularbuch des Fachanwalts Arbeitsrecht; 5. Auflage 2019

Retzlaff/Preising: Nettolohnvereinbarung bei Mitarbeiterentsendung. Anmerkung zu BFH, U. v. 21.01.2010 - VI R 2/08; Der Betrieb - DB 2010, 980

Rübenstahl/Zinser: Die "Schwarzlohnabrede" - Lohnsteuerhinterziehung, Strafzumessungsrecht und obiter dicta; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2011, 2481