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Nettolohnvereinbarung

Normen

§ 14 Abs. 2 SGB IV

Information

Bei einer Nettolohnabrede erfolgt die Zahlung der auf die Arbeitsvergütung entfallenden Sozialversicherungsabgaben und Steuern durch den Arbeitgeber:

Unter einer Nettolohnvereinbarung ist eine Abrede zwischen den Parteien eines Arbeitsverhältnisses des Inhalts zu verstehen, dass der Arbeitgeber an den Arbeitnehmer das Arbeitsentgelt als Nettolohn zahlt, der Arbeitnehmer also den als Nettolohn vereinbarten Betrag ungekürzt durch sämtliche oder bestimmte gesetzliche Abgaben erhält, während sich der Arbeitgeber verpflichtet, die Beträge für den Arbeitnehmer zu tragen (BFH 28.02.1992 - VI R 146/87).

Grundsätzlich handelt es sich bei der Vereinbarung der Arbeitsvergütung um eine Bruttolohnvereinbarung, d.h. der Arbeitnehmer ist verpflichtet, von dem Bruttolohn die auf diese Vergütung anfallenden Sozialabgaben und Steuern zu zahlen.

Bei einer Nettolohnvereinbarung ist der Arbeitgeber hingegen verpflichtet, die auf die Vergütung anfallenden Sozialversicherungsabgaben und Steuern alleinig zu übernehmen. Voraussetzung ist, dass die Parteien ausdrücklich eine Nettolohnvereinbarung geschlossen haben, im Zweifel ist dies vom Arbeitnehmer zu beweisen.

Die Vereinbarung, die Vergütung oder einen Teil der Vergütung als Schwarzgeld zu zahlen, ist keine Nettolohnvereinbarung, im Zweifel sind daher im Falle der Aufdeckung die zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge und Steuern auch durch den Arbeitnehmer nachzuzahlen.

Gemäß § 14 Abs. 2 SGB IV gilt ein Nettoarbeitsentgelt als vereinbart, wenn bei illegalen Beschäftigungsverhältnissen Steuern und Sozialversicherungsbeiträge nicht gezahlt worden sind. Nach der Entscheidung BAG 17.03.2010 - 5 AZR 301/09 "beschränkt sich der Anwendungsbereich dieser Vorschrift auf das Sozialversicherungsrecht und erstreckt sich nicht auf das bürgerlichrechtliche Rechtsverhältnis der Arbeitsvertragsparteien."

Hinweis:

Zu dem Erstattungsanspruchs des Arbeitgebers gegen den Arbeitnehmer bei zuwenig abgeführter Lohnsteuer siehe den Beitrag "Lohnsteuer".

metis