Naturschutzgebiet
Naturschutzgebiete sind die höchstmöglichste Form der Schutzgebietsausweisung.
Gemäß § 23 BNatSchG sind Naturschutzgebiete rechtsverbindlich festgesetzte Gebiete, in denen ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft in ihrer Ganzheit oder in einzelnen Teilen erforderlich ist. Voraussetzungen sind, dass die Festsetzung aus einem der folgenden Gründe erforderlich ist:
Zur Erhaltung, Entwicklung oder Wiederherstellung von Lebensstätten, Biotopen oder Lebensgemeinschaften bestimmter wild lebender Tier- und Pflanzenarten.
Aus wissenschaftlichen, naturgeschichtlichen oder landeskundlichen Gründen.
Wegen ihrer Seltenheit, besonderen Eigenart oder hervorragenden Schönheit.
In Vollnaturschutzgebieten ist grundsätzlich jegliche Art von Bodennutzung ausgeschlossen.
In Teilnaturschutzgebieten, in denen nur ganz bestimmte Tier- und Pflanzenarten unter Schutz stehen, gilt dies nur insoweit, als der Schutzzweck dies erfordert. Erforderlich im Sinne des § 23 Abs. 1 BNatSchG ist ein besonderer Schutz von Natur und Landschaft durch Festsetzung als Naturschutzgebiet nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht erst dann, wenn die in der Vorschrift genannten Naturgüter konkret gefährdet oder bereits geschädigt sind (BVerwG 18.07.1997 – 4 BN 5/97).
Der neu eingeführte § 23 Abs. 4 BNatSchG sieht ein grundsätzliches Verbot der Neuerrichtung von Beleuchtungen an Straßen und Wegen sowie von beleuchteten oder lichtemittierenden Werbeanlagen in Naturschutzgebieten vor. Die zuständige Behörde kann von diesem Verbot im Einzelfall aus den in Satz 2 genannten Gründen Ausnahmen zulassen.
Hinsichtlich der Begriffe der »Straßen und Wege« ist nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 19/28182) auf das Straßen- und Wegerecht abzustellen.