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Nacherfüllung - Werkvertrag

Normen

§ 635 BGB

Information

Der Nacherfüllungsanspruch des Werkvertragsrechts gemäß § 635 BGB entspricht dem Nacherfüllungsanspruch des Kaufvertragsrechts. Nacherfüllung ist hier der gesetzliche Oberbegriff für die Neuherstellung und die Mangelbeseitigung (Nachbesserung).

Anders als im Kaufvertragsrecht gewährt das Gesetz dem Unternehmer jedoch das Wahlrecht, ob er den Mangel des Werkes beseitigt oder das Werk gänzlich neu herstellt. Begründet wird dies mit der Eigenart des Werkvertrages. Der Unternehmer ist näher an der Herstellung des Werkes als der Verkäufer. Er kann die Nacherfüllung verweigern, wenn sie mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.

Wirkung einer Fristsetzung vor der Abnahme:

Eine letztlich auch als Nacherfüllungsfrist geltende Frist gemäß § 637 Abs. 1 BGB kann jedoch bereits vor einer Abnahme bzw. vor dem Eintritt eines Abrechnungsverhältnisses wirksam gesetzt werden, sofern nur der Erfüllungsanspruch fällig ist, der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet und der Nacherfüllungsanspruch später fällig wird (OLG Hamm 27.09.2022 – 24 U 57/21).

Die nochmalige Fristsetzung – dieses Mal zur Nacherfüllung gemäß § 637 Abs. 1 BGB – ist in diesen Fällen entbehrlich.

Kosten:

Sämtliche durch die Nacherfüllung entstehenden Kosten sind gemäß § 635 Abs. 2 BGB vom Unternehmer zu tragen. Im Falle der Neuherstellung kann der Unternehmer vom Besteller die Herausgabe des mangelhaften Werkes verlangen.

Auswirkungen der Obliegenheit zur Ausführungsplanung auf den Nachbesserungsanspruch:

Sofern die Ausführungsplanung vertraglich von dem Auftraggeber auszuführen ist, gilt dies auch für die Nachbesserung. Erst wenn die Ausführungsplanung mangelfrei erbracht wurde, kann der Anspruch auf Nachbesserung geltend gemacht werden (OLG Nürnberg 23.11.2021 – 6 U 4362/19).

metis