Rechtswörterbuch

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Musterung

 Normen 

§§ 16 ff. WPflG

 Information 

1. Rechtslage außerhalb eines Spannungs- und Verteidigungsfalls

Seit dem 1. Juli 2011 gelten gemäß § 2 WPflG die Vorschriften über die Musterung nur für den Spannungs- oder Verteidigungsfall.

Aber: Eine Untersuchung des Bewerbers über seine Diensttauglichkeit wird nach einer vorherigen Einwilligung für die Bewerber des freiwilligen Wehrdienstes durchgeführt (und natürlich für die sonstigen Berufssoldaten). Es wird jedoch nicht mehr der Begriff "Musterung" verwendet:

Im Bereich des freiwilligen Wehrdienstes außerhalb eines Spannungs- und Verteidigungsfalls (siehe Wehrpflicht) werden gemäß § 58d SG Personen, die nach der Beratung Interesse an einem freiwilligen Wehrdienst bekunden, auf ihre Dienstfähigkeit und auf ihre Eignung untersucht, sofern sie in die Untersuchungen schriftlich eingewilligt haben. Das Ergebnis der Untersuchungen wird ihnen schriftlich mitgeteilt.

Ist die betroffene Person nicht dienstfähig oder wird kein Wehrdienstverhältnis begründet, sind die bei der Untersuchung erhobenen Daten spätestens nach Ablauf eines Jahres nach der Untersuchung zu löschen.

2. Für den Spannungs- und Verteidigungsfall geltende Rechtslage

Die Musterung ist die ärztliche Untersuchung junger Männer, um deren Tauglichkeit für den pflichtigen Wehrdienst oder den Zivildienst festzustellen.

Die Wehrpflicht beginnt mit der Vollendung des 18. Lebensjahres des Wehrpflichtigen. Zur Feststellung der Tauglichkeit des Wehrpflichtigen wird gemäß §§ 16 ff. WPflG eine Musterung durchgeführt. Die Musterung wird bei dem für den Wohnort des Wehrpflichtigen zuständigem Karrierecenter der Bundeswehr (vormals Kreiswehrersatzamt) durchgeführt.

Gemäß dem ärztlichen Ergebnis der Musterung werden die jungen Männer in fünf Tauglichkeitsstufen eingeteilt. Das Ergebnis der Musterung gilt sowohl für die Ausübung des Wehr- als auch des Zivildienstes. Es gelten folgende Tauglichkeitsstufen:

  • T 1: Ohne Einschränkungen verwendungsfähig

  • T 2: Mit Einschränkungen verwendungsfähig

  • T 3: Mit Einschränkungen in der Grundausbildung verwendungsfähig

  • T 4: Vorübergehend nicht verwendungsfähig (Zurückstellung)

  • T 5: Auf Dauer nicht verwendungsfähig (Ausmusterung)

Gegen den Musterungsbescheid kann Widerspruch eingelegt werden. Über den Widerspruch entscheidet die Wehrbereichsverwaltung.

Mit der Ausmusterung entfällt auch die Pflicht zur Ableistung des Zivildienstes.

 Siehe auch 

Kriegsdienstverweigerung

Reservisten der Bundeswehr

Wehrpflicht

Zivildienst