Rechtswörterbuch

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Mehrwertdienstnummern

 Normen 

§ 61 Abs. 6 S. 2 TKG

 Information 

Als Mehrwertdienstnummern (auch Mehrwertdienstenummern) werden 0900er-Nummern bezeichnet.

Die 0900er-Nummern können bei der Bundesnetzagentur beantragt werden. Sie werden europaweit vergeben. 0900er-Rufnummern haben keine Tariferkennung und sind dadurch flexibel tarifierbar. Der Inhalteanbieter kann den Preis für jede Rufnummer eigenständig festlegen.

Die Netzbetreiber vermieten die Nummern dann an den jeweiligen Anbieter. Vielfach sind die Nummern mit dem Einzug von erhöhten Gebühren belegt.

Verbraucher sind bei der Inanspruchnahme bestimmter Dienstleistungen oftmals gezwungen, die 0900-Nummern zu benutzen - oft ohne ihre direkte Zustimmung, durch sogenannte Dialer-Nummern.

Den Schutz der Verbraucher vor dem Missbrauch von Mehrwertdienstnummern gewähren folgende Maßnahmen:

  • Der Verbraucher hat gegen die die Mehrwertdienstnummern vergebende Bundesnetzagentur einen Auskunftsanspruch über den Namen und die ladungsfähige Anschrift des Anbieters der jeweiligen Mehrwertdienstnummer.

  • Die 0900er-Nummern werden in einer bei der Bundesnetzagentur geführten Datenbank erfasst, die im Internet auf den Seiten der Bundesnetzagentur (http://www.bundesnetzagentur.de) veröffentlicht wird.

  • Mehrwertdienstanbieter sind verpflichtet, bei der Werbung und bei der Inanspruchnahme der Rufnummern die jeweiligen Nutzer über den zu zahlenden Preis einschließlich der zu zahlenden Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu informieren.

    Gelten für die Inanspruchnahme keine einheitlichen Preise, so ist die Preisspanne anzugeben. Bei der Inanspruchnahme von Faxleistungen ist zusätzlich die Zahl der zu übermittelnden Seiten anzugeben, bei Datendiensten der Umfang der zu übermittelnden Daten.

  • Zusätzlich gilt für die Inanspruchnahme von Mehrwertdienstnummern mit Ausnahme der Faxdienstrufnummern, dass die Preisinformationspflicht mindestens drei Sekunden vor dem Eintritt der Entgeltpflicht zu erfolgen hat. Ändert sich während der Inanspruchnahme der Preis, so ist über den neuen Preis wiederum mindestens drei Sekunden vor dem Eintritt der neuen Entgeltpflicht zu informieren.

  • Der Anbieter darf von diesen Preisgrenzen bzw. der automatischen Trennungspflicht nur abweichen, wenn sich der Kunde durch ein geeignetes, von der Bundesnetzagentur entwickeltes Verfahren legitimiert hat.

  • Die Anwählprogramme der Mehrwertdienstnummern sind vor der Inbetriebnahme bei der Bundesnetzagentur zu registrieren.

  • Die Bundesnetzagentur hat umfangreiche Befugnisse zur Sicherstellung der Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften erhalten. Sie kann u.a. dem Anbieter die rechtswidrig genutzte Nummer entziehen bzw. die Abschaltung der Nummer anordnen.

Nach dem Urteil BGH 04.03.2004 - III ZR 96/03 muss der Kunde die Verbindung zu einer 0900-Mehrwertdienstnummer nicht bezahlen, wenn die Anwahl über einen heimlich im PC des Kunden installierten Dialer erfolgte.

 Siehe auch 

Bundesnetzagentur

Domain-Name

Verbraucher

BGH 16.03.2006 - III ZR 152/05 (Haftung der Eltern für vom Kind angenommenes R-Gespräch)

Hoffmann: Die Entwicklung des Internetrechts bis Ende 2018; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2019, 481

Holznagel: Das neue TKG: Im Mittelpunkt steht der Verbraucher; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2012, 1622

Lienhard: Missbräuchliche Internet-Dialer - eine unbestellte Dienstleistung; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2003, 3592

Mankowski: Kein eigener Vergütungsanspruch für dem Kunden unbekannte Verbindungsnetzbetreiber; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2005, 3614

Spindler/Volkmann: Störerhaftung für wettbewerbswidrig genutzte Mehrwertdienst-Rufnummern und Domains; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2004, 808

Vander: Der neue Rechtsrahmen für Mehrwertdienste; Neue Juristische Wochenschrift - NJW 2007, 2580

Zagouras: Eltern haften für ihre Kinder? - R-Gespräche zwischen Anscheinsvollmacht, Widerruf und Wucher; NJW 2006, 2368